Urlaubszeit ist Reisezeit. Was tun, wenn mein Reiseveranstalter pleite geht?

Jeder der schon einmal eine Pauschalreise gebucht hat, kennt ihn, den sogenannten „Sicherungsschein“. Der Sicherungsschein soll garantieren, dass einem Reisenden kein Schaden entsteht, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird und dadurch die Reiseleistung nicht mehr erbracht wird. Nachdem die europäische Union durch die „Pauschalreiserichtlinie“ die Mitgliedstaaten verpflichtet hatte, Reisende vor dem Insolvenzfall des Reiseunternehmers zu schützen, reagierte der deutsche Gesetzgeber mit einer entsprechenden Regelung im bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit wegen Insolvenz die entsprechenden Reiseleistungen nicht erbracht werden. Dieses Ausfallrisiko wird in der Regel durch eine Versicherung abgedeckt und gegenüber dem Pauschalreisenden durch den Sicherungsschein garantiert, der zusammen mit den Buchungsunterlagen ausgehändigt wird.

Eine böse Überraschung erlebte in diesem Zusammenhang allerdings ein Hamburger Ehepaar, welches auf eine betrügerische Masche hereingefallen war. Das Ehepaar hatte bei einer Gesellschaft, welche es für einen Reiseveranstalter hielt, eine Reise gebucht. Dieses Unternehmen hatte jedoch tatsächlich nie vor, irgendwelche Reisen auszuführen. Zweck der Unternehmung war allein gewesen, von Urlaubsinteressenten Anzahlungen zu ergaunern. Nach Auffliegen des Betruges erklärte sich die Gesellschaft für zahlungsunfähig und annullierte die gebuchte Reise. Da man dem Ehepaar entsprechende Sicherungsscheine übergeben hatte, wandte sich dieses an die angegebene Versicherung. Der Schreck war groß, als die Versicherung die Leistung mit der Begründung verweigerte, die EU-Richtlinie schütze die Verbraucher nur vor der Insolvenz, jedoch nicht vor betrügerischen Machenschaften eines Pauschalreiseveranstalters.

Der Europäische Gerichtshof sah dies jedoch anders: die Pauschalreiserichtlinie garantiere den Schutz des Verbrauchers in der Weise, dass die Rückreise und auch die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters sichergestellt sein müssten. An keiner Stelle gäbe es eine Einschränkung wegen betrügerischer Handlungen des Reiseveranstalters. Auch, wenn daher im vorliegenden Fall der Reiseveranstalter es von vorne herein nur auf das Geld der Urlauber abgesehen hatte, sei die Versicherung zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.

Diese verbraucherfreundliche Auslegung der Richtlinie zeigt, dass die EU ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz anstrebt und sich Reiselustige auch im Falle betrügerischer Reiseveranstalter auf den Schutz des Sicherungsscheines verlassen können.

Damit führt die EU ihre verbraucherfreundliche Haltung im Reiserecht weiter fort, welche schon in der „Fluggastrechteverordnung“ ihre Ausprägung fand. Nach dieser Richtlinie stehen Fluggästen unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungsleistungen und pauschale Ausgleichszahlungen bis zu 600,00 € pro Person zu, wenn Flüge annulliert werden oder sich die vorgesehen Abflugzeit um mehr als drei Stunden verzögert. In jedem Falle lohnt es sich daher, bei Ärger mit einer gebuchten Reise die eigenen Ansprüche prüfen zu lassen.