Arbeitgeber insolvent – was ist mit meinem rückständigen Lohn?

Zwar ist die Wirtschaftskrise vorbei. Eine Garantie vor der Insolvenz des eigenen Arbeitgebers besteht jedoch nicht. In einem solchen Fall verliert der Arbeitnehmer nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern bekommt auch rückständigen Lohn nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlt. Was nun?

Arbeitnehmer sind zumindest für einen bestimmten Zeitraum vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Es besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld für einen Zeitraum von drei Monaten. Stellt der Arbeitgeber Insolvenzantrag und kommt der so genannte vorläufige Insolvenzverwalter ins Unternehmen, sind die Löhne jedenfalls für diesen Zeitraum gesichert. In dieser Zeit entscheidet der vorläufige Insolvenzverwalter, ob das Unternehmen fortgeführt oder der Betrieb eingestellt wird. Den Lohn für diese Zeit übernimmt die Arbeitsagentur.

Also alles kein Problem?

Nein! Häufig hat der Arbeitgeber schon längere Zeit vor dem Insolvenzantrag Löhne nicht gezahlt und den Arbeitnehmer vertröstet. Ist der Zeitraum von drei Monaten bereits dadurch ausgeschöpft und wird das Insolvenzverfahren erst nach weiteren drei Monaten eröffnet, kann für diesen Zeitraum kein Insolvenzgeld verlangt werden. Die Lohnrückstände, die nicht über das Insolvenzgeld abgesichert sind, muss der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Die Erfahrung zeigt, dass nur ein geringer Teil dieser Forderungen, wenn überhaupt, nach Durchführung des Insolvenzverfahrens an den Arbeitnehmer gezahlt werden.

Maßgeblich für die Berechnung des Drei-Monats-Zeitraumes ist bei bestehenden Arbeitsverhältnissen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Ist das Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, gilt der Zeitpunkt der Beendigung. Daher kann es sich von Seiten des Arbeitsnehmers empfehlen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen wegen Lohnrückstandes. Bei solchen Schritten ist jedoch Vorsicht geboten. Es drohen bei falschem Vorgehen der Verlust des Insolvenzgeldanspruches sowie Sperren beim Arbeitslosengeld.

Ganz wichtig: Für die Beantragung des Insolvenzgeldes bestehen Ausschlussfristen. Ist der Antrag nicht spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse gestellt, erlischt der Anspruch.

Fazit: Das Insolvenzgeld bringt zumindest teilweise Sicherheit. Der Arbeitnehmer erhält für drei Monate seinen Lohn. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann prüfen, ob das Unternehmen lebensfähig und damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ist der Lohn seit Längerem rückständig, dürfte er in der Regel verloren sein.

Dr. Malte Schwertmann