Aufklärung bei medizinisch nicht notwendiger Behandlung- Beschneidung des männlichen Kindes –

Jede medizinische Maßnahme bedarf der Einwilligung, um keine strafrechtlich relevante Körperverletzung zu sein. Eine Einwilligung kann nur wirksam erfolgen, wenn dieser eine entsprechende Aufklärung vorausging. Bei einer medizinisch nicht notwendigen Behandlung besteht zudem ein besonderes umfangreiches Aufklärungserfordernis, um dem Patienten deutlich zu machen, dass die in Aussicht genommene Behandlung nicht erforderlich ist und er sich deshalb Risiken aussetzt, die keinen Heilungsvorteil haben.

Eine Maßnahme, die medizinisch oft nicht erforderlich ist, ist die Beschneidung des männlichen Kindes.

Nachdem im Jahr 2012 das Landgericht Köln die Durchführung einer Beschneidung als strafrechtlich relevante Körperverletzung beurteilt hatte, da diese nicht medizinisch notwendig war und deshalb keine wirksame Einwilligung vorlag, wurde seitens des Gesetzgebers mit dem Beschneidungsgesetz nachgebessert. Durch § 1631d BGB wurde geregelt, dass die Personensorge der Eltern auch das Recht umfasst, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werde.

Die Thematik der Beschneidung des männlichen Kindes hat im religiösen Kontext Bedeutung, jedoch auch im Zusammenhang mit der Phimosebehandlung. Derzeit wird eine neue Leitlinie zur Behandlung der Phimose erarbeitet, deren Überarbeitung deshalb für erforderlich gehalten wurde, weil eine Vielzahl von Beschneidungen wegen Phimose durchgeführt wurde, obwohl dies häufig medizinisch nicht erforderlich ist. Der Beschneidungsvorgang ist ein erheblicher Eingriff in das Geschlechtsorgan des meist unter 10-jährigen Kindes. Deshalb ist stets darauf zu achten, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte Aufklärung besonders umfassend ist, damit die Eltern überhaupt wirksam einwilligen können. Von daher wird im Interesse der Kinder empfohlen, kritisch zu hinterfragen, ob eine medizinische Notwendigkeit tatsächlich vorliegt. Ist diese nicht überzeugend, so muss zumindest eine umfangreiche Aufklärung über die Komplikationen, die sich daraus ergeben können, erfolgen und es muss über die Schwierigkeiten, die sich in Folge einer durchgeführten Beschneidung ergeben können, aufgeklärt werden.

Nur umfassend aufgeklärte Eltern sind in der Lage, wirksam in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidungsmaßnahme einzuwilligen. Ist die medizinische Maßnahme nicht erforderlich, sondern eher ästhetisch, ist zu beachten, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen kann, wenn sich im Nachgang eine Komplikation und somit eine Erkrankung durch die nicht indizierte ästhetische Operation einstellt. Gleiches gilt für Krankheiten, die sich nach Tätowierung oder Piercing einstellen.

Gerade bei medizinisch nicht notwendigen Beschneidungseingriffen ist im Hinblick auch auf psychische Belastungen, das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Würde zu berücksichtigen.

Auf das Risiko der durchführenden Ärzte, eine strafrechtlich relevante rechtswidrige Körperverletzung zu begehen, insbesondere bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen und unzureichender Aufklärung, wird nochmals hingewiesen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwältin Krieg, Fachanwältin für Medizinrecht, gerne zur Verfügung.

Christine Krieg
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