BGH stärkt weiter Rechte der Reisenden

Eine Reise soll der Erholung dienen. Dies ist aber häufig nicht mehr der Fall, wenn der Reisende plötzlich am Flughafen feststellen muss, dass sein Flug Verspätung hat oder verschoben wurde. Hieraus ergeben sich nicht nur lange Wartezeiten, auch verkürzt sich dadurch der Urlaub an sich oder Anschlussflüge werden verpasst.

Mehr als ärgerlich ist es ebenso, wenn ein geplanter Rückflug plötzlich um mehrere Stunden von der Fluggesellschaft vorverlegt wird.

Durch die EG-Verordnung 261/2004 ist mittlerweile seit mehreren Jahren geregelt, dass bei Annullierung von Flügen durch europäische Fluggesellschaften eine Ausgleichszahlung an den Fluggast für die Annullierung von den Flugunternehmen zu leisten ist.

Die Fluggesellschaft haftet nur dann nicht, wenn der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Außergewöhnliche Umstände sind z.B. plötzlich auftretende Unwetter, Personalstreik, Turbinenschaden durch Vogelschlag. Nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden von der Rechtsprechung technische Probleme, Erkrankung des Piloten, Fehlen von Enteisungsmitteln, usw.

Die Höhe der Ausgleichszahlung variiert hinsichtlich der Länge der Flugstrecke von 250,00 € bis 600,00 € pro Person.

Durch mittlerweile herrschende Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich auch die EG-Verordnung ausgeweitet von reinen Flugannullierungen auf Flugverspätungen, soweit die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt. Erreicht damit der gebuchte Flug den Zielort mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden, stehen dem Fluggast ebenfalls Ausgleichsansprüche bis zu 600,00 € gegen das Flugunternehmen zu.

Nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2013 erhält der Fluggast nunmehr auch eine Ausgleichszahlung, wenn er aufgrund einer Verspätung des Erstfluges den ursprünglich gebuchten Anschlussflug nicht erwischt und daher den letzten Zielort der Flugstrecke mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht.

Diese Rechte wurden nun durch die ganz aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 09.06.2015, Az. X ZR 59/14, nochmal erweitert. Der BGH hatte hiernach über einen Fall zu entscheiden, ob einem Fluggast auch dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn der Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird. Im vorliegenden Fall wurde ein Flug um etwa neun Stunden vorverschoben.

Der BGH hat auch in diesem Fall dem Fluggast eine Entschädigungszahlung nach der EG-Verordnung 261/2004 zugesprochen. Nach Auffassung des BGH liegt jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftfahrtunternehmen eine Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung EG-Verordnung 261/2004 begründen kann.

Daneben können auch noch Ansprüche gegenüber dem Reiseunternehmen aufgrund einer verkürzten Urlaubszeit bestehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Ellen Sandfuchs
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