Die Reform des elterlichen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

Im Familienrecht sind bei Trennung, Ehescheidung oder Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Konflikte zwischen den Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für gemeinsame minderjährige Kinder oft vorprogrammiert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich auch zu dieser Rechtsmaterie Vorschriften, die jedoch so allgemein gehalten sind, dass sie durch eine jahrzehntelange Rechtsprechung konkretisiert werden mussten.

Die Entwicklung, dass immer mehr unverheiratete Paare Eltern werden und auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht mehr heiraten, hat der Gesetzgeber erst spät erkannt und darauf verzögert reagiert.

Den Vätern nichtehelicher Kinder stand nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften nur dann das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu, wenn beide Elternteile freiwillig eine Sorgeerklärung abgeben oder die Elternteile einander heiraten. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass bei elterlichen Konflikten der Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht erhalten konnte. In diesen veralteten Regelungen sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das in Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) festgehaltene elterliche Erziehungsrecht und gab dem Gesetzgeber auf, die einschlägige Vorschrift (§ 1626 a BGB) neu zu fassen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung musste die Vorschrift mit der Maßgabe angewendet werden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte lediglich eine Übergangslösung dar. Mit Gesetz vom 16.04.2013, erstmals mit Wirkung vom 19.05.2013, kam der Gesetzgeber seinem Auftrag nach und reformierte die einschlägigen Vorschriften zum Sorgerecht im BGB zu Gunsten der Väter nichtehelicher Kinder. Den Familiengerichten ist nunmehr die Möglichkeit eröffnet, den Vätern nichtehelicher Kinder das Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter zu übertragen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Sofern die Mutter keine Gründe nennt, die der Einrichtung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts entgegenstehen könnten wird – sofern solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind –vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies ist für den Elternteil, der das gemeinsame Sorgerecht beantragt hat, eine erhebliche Erleichterung in der Prozessführung. Beispielsweise muss der Vater nicht mehr vortragen und beweisen, dass er erziehungsgeeignet und zuverlässig ist, um das Sorgerecht auszuüben, vielmehr legt es in diesem Falle bei der Mutter, Gründe zu nennen, warum dem nicht so ist.

Hat das Gericht Zweifel daran, dass die Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht, so bleibt es den Beteiligten meistens nicht erspart, ein Gutachten hierüber einzuholen. Auch die örtlich zuständigen Jugendämter sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Das betroffene Kind ist grundsätzlich bei derartigen Verfahren persönlich anzuhören. Meistens führen die Familiengerichte die Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern, ggf. in Anwesenheit eines gerichtlich bestellten Verfahrensbeistandes und ggf. des Jugendamtes, durch.

Zwar besteht bei Sorgerechtsverfahren kein Anwaltszwang, jedoch ist es aufgrund der weitreichenden Folgen und Bedeutung der Thematik meist sinnvoll und erforderlich, sich fachkundiger Unterstützung zu bedienen.

Markus Pferinger
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