Digitaler Banküberfall

In den letzten Jahren hat der Missbrauch von EC- und Kreditkarten stark zugenommen. Hierbei gilt es als Bankkunde einige Grundregeln zu beachten.

Grundsätzlich ist der Missbrauch von persönlichen Kundendaten ein Problem der Bankinstitute, da es sich bei der Verwertung und Verwaltung von Daten um ein Aufgabenfeld der Bank handelt.

Gleichzeitig muss aber jeder Benutzer von EC- und Kreditkarten sicherstellen, dass seine Daten nicht zweckentfremdet werden können. Hierzu gehört auch eine regelmäßige Kontrolle der Kontoauszüge, um einen evtl. Missbrauch festzustellen.

Weiterhin muss man aber als Kunde darauf achten, dass die private Handhabung mit EC- und Kreditkarten nicht gegen die sog. „Sorgfaltspflichten“ verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde seine PIN-Nummer und die Scheck- bzw. Kreditkarte gemeinsam z.B. im Geldbeutel, aber auch als Daten unverschlüsselt im allgemein zugänglichen Handy aufbewahrt.

Auch die Weitergabe der PIN-Nummer an Dritte und/oder der fahrlässige Umgang mit den Scheck- und Kreditkarten selbst, kann dazu führen, dass der Kunde für den Missbrauch der Scheck- und Kreditkarte selbst haftet und auf seinem Schaden sitzen bleibt.

Problematisch ist hierbei insbesondere die sog. „Darlegungs- und Beweislast“ im Prozess, wenn der Kartenmissbrauch gemeinsam mit der Verwendung einer Geheimnummer erfolgt ist. Hier muss der Kunde nachweisen, dass er alles getan hat, um einen solchen Missbrauch seiner Daten zu verhindern.

Letztlich kann man die rechtliche Situation so zusammenfassen, dass immer wenn der Kunde keine Einflussmöglichkeiten auf den Datenmissbrauch hat, eine Eigenhaftung des Kunden, abgesehen von einer etwaig vereinbarten Gebührenpauschale, grundsätzlich nicht gegeben ist. Immer dann jedoch, wenn der Kunde den Missbrauch fördert oder mitversursacht hat, besteht die Gefahr, dass er auf dem Schaden sitzen bleibt.

Holger Johannes Pütz-von Fabeck
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