Esche gegen Bonsai

Werfen hohe Eschen ihre Schatten auf ein Grundstück, auf dem sich eine anspruchsvolle Bonsai-Kultur befindet, so berechtigt dies die betroffenen Eigentümer nicht, vom Nachbarn das Fällen der Eschen zu verlangen. So der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.07.2015, Az: V ZR 229/14.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Sein 10 x 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 –10 Metern von der Grundstücksgrenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen.

Der Kläger verlangte die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung, sein Garten werde vollständig verschattet. Er eigne sich weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihm angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Eschen sei beim Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalowsiedlung unvereinbar.

Der Bundesgerichtshof jedoch führte aus, dass das Eigentum des Klägers durch den Schattenwurf nicht beeinträchtigt wird. Zwar können bestimmte Einwirkungen von dem nachbarlichen Grundstück abgewehrt werden. Hierzu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Der Eigentümer kann nur sogenannte „positive“ Einwirkungen untersagen. Dies gelingt insbesondere bei der Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wasser, Geräuschen und Erschütterungen. Der Entzug von Licht und Luft kann nicht abgewehrt werden.

Die Grenze der Duldungspflicht bei einem Entzug ist aber dann erreicht, wenn der Kläger wegen der Höhe der Eschen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt wird. Der Bundesgerichtshof führte hier aber aus, dass im Ergebnis die Beschattung durch die Eschen noch zuzumuten ist, weil es bei Laubbäumen an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Umso mehr sei auch zu berücksichtigen, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere, gerade auch große Bäume wie Eschen enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist. Die damit einhergehende Verschattung sei Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstückes des Klägers, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage ist. Hieran ändere sich auch nichts, dass der Kläger eine Bonsai-Kultur auf dem Grundstück pflegen möchte.

Fazit: Bestimmte Beeinträchtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, können Sie unterbinden. Dies ist insbesondere der Fall bei Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wasser, Geräuschen und Erschütterungen.

Bei dem Entzug von Licht und Luft erscheint ein gerichtliches Vorgehen weniger erfolgsversprechend. Hier müssen die Beeinträchtigungen so erheblich sein, dass die Grenze des Zumutbaren weit überschritten ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Ihr Nachbar einen Riesenmammutbaum neben Ihre Bonsai-Kultur pflanzt.

Dr. Johannes Kalb
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