Körperliche Fitness und die vertragliche Grundlage

Die Fitness- Branche boomt. Die Menschen achten mehr und mehr auf ihre Gesundheit und körperliche Fitness. Sie ernähren sich bewusst gesund und treiben als Ausgleich zum Arbeitsalltag oder um sich und ihren Körper fit zu halten regelmäßig Sport.

Die Möglichkeit eines konstanten, kontrollierten und witterungsunabhängigen Trainings macht die Nutzung eines Fitnessstudios besonders attraktiv. Zudem trainiert man meistens nicht allein und befindet sich unter Gleichgesinnten. Dies kann die Motivation am und zum eigenen Training steigern.

Die vertragliche Ausgestaltung von Fitnessstudio-Verträgen ist sehr vielfältig. Vor Abschluss eines Fitnessstudiovertrages sollte dieser daher gründlich gelesen werden. Fitnessstudioverträge haben in der Regel eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit. Meistens wird ein Fitnessstudiovertrag mit einer Laufzeit von 12 oder 24 Monaten geschlossen. Doch auch eine längere Vertragslaufzeit von bis zu 48 Monaten kann rechtlich zulässig sein. Der Vorteil für den Fitnessstudio-Nutzer einen Vertrag mit längerer Laufzeit abzuschließen liegt meistens in den hiermit verbundenen geringeren Beitragssätzen. Während der Vertragsdauer besteht regelmäßig kein Kündigungsrecht, das bedeutet der Fitnessstudio-Nutzer kann den Vertrag mit dem Fitnessstudio in der Regel nicht vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit beenden.

Es ist auch zu beachten, dass sich die Laufzeit des Fitnessstudiovertrages bei den meisten Vertragsgestaltungen automatisch um 12 weitere Monate verlängert, wenn er nicht rechtzeitig unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist durch eine meist schriftliche Kündigung beendet wird. Die Dauer der Kündigungsfrist bestimmt nach den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrag es, häufig sind drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbart. Bei einer Kündigung zum Ende der vereinbarten Laufzeit muss ein Grund für die Beendigung nicht vorliegen. Es sollte allerdings der fristgerechte Zugang der Kündigung im Streitfall nachgewiesen werden können. Die Beendigung des Vertrages vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein Widerrufsrecht des Vertrages ist gesetzlich nicht vorgesehen. Während der Vertragslaufzeit hat der Fitnessstudionutzer selbstverständlich das Recht den Vertrag zu beenden, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt. Bei einem Umzug des Fitnessstudio-Nutzers entsteht ein Recht zur Kündigung des Fitnessstudiovertrages nicht automatisch. Manche Verträge sehen hierzu eine gesonderte Klausel vor. Es lohnt sich daher den Vertrag genauesten zu überprüfen. Bei Krankheit kann ein wichtiger Grund zur Kündigung nach Vorlage eines ärztlichen Attests bestehen, wenn dieses ausdrücklich klarstellt, dass körperliche Ertüchtigungen auf Dauer, mindestens bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit untersagt sind. Bei vorübergehender Erkrankung bieten viele Fitnessstudios aus Kulanz die Möglichkeit, den Vertrag für eine gewisse Zeit „auf Eis“ zu legen und die Beitragszahlungen auszusetzen. Die pausierten Monate verlängern den Vertrag dann in der Gesamtdauer. Ein Anspruch auf eine solche „Stundung“ besteht grundsätzlich nicht. Sie ist individuell mit dem Fitnessstudiobetreiber zu vereinbaren.