Mann am Herd

In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2011, Az : VI ZR 196/10, nahm der Feuerversicherer des Hauseigentümers den Wohnungsmieter wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress, § 86 VVG.

Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:

„Der Beklagte bewohnte eine Dachgeschosswohnung, in die er am 3. Februar 2007 gegen 4:00 Uhr zurückkehrte. Er wollte sich auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zu bereiten und erhitzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzündete. Der Brand ergriff die Küchenzeile und den Deckenbereich. Von dort breitete sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und erfasste schließlich das gesamte Haus.“

Der Feuerversicherer hielt die Brandverursachung für grob fahrlässig. Der Brandschaden musste in Höhe von 145.689,77 € von der Versicherung reguliert werden. Für diese Summe sollte der Wohnungsmieter im Wege des Regresses haften.

Ein Regressanspruch des Versicherers besteht grundsätzlich nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit scheidet ein Regress bei Feuerversicherungen aus (ständige Rechtsprechung). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorliegt. Es sind also stets die subjektiven, die persönlichen Möglichkeiten des Beklagten zu prüfen. Konnte er wegen persönlicher Einschränkungen nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen, liegt jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Das Landgericht Osnabrück, Urteil vom 30.06.2010, Az: 1 S 446/09, hatte hier zugunsten des damals 33-jährigen männlichen Beklagten berücksichtigt, dass er erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfarungen mit der Zubereitung von Essen gesammelt hatte und daher grobe Fahrlässigkeit verneint. Das Landgericht urteilte, dass daher kein Regressanspruch bestehe. Der Feuerversicherer akzeptierte das landgerichtliche Urteil nicht und rief den Bundesgerichtshof an.

Dieser entschied aber: „Entgegen der Auffassung der Revision (des Feuerversicherers, Anm. d. Verf.) lässt die Berücksichtigung der Unerfahrenheit des Beklagten infolge des späten Beginns seiner eigenen Haushaltsführung (…) keinen Verfahrensfehler erkennen.“

Ein Regressanspruch wurde also verneint. Junggesellen können aufatmen.

Dr. Johannes Kalb
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