Mehr Geld für Kinder- die neue „Düsseldorfer Tabelle“

Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist die „Düsseldorfer Tabelle“ von entscheidender Bedeutung. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, stellt aber eine Richtlinie dar. Nichtsdestotrotz wird der konkrete Zahlbetrag in der Praxis meist anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

Zum 01.01.2016 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert.

Der Mindestbedarf eines Kindes zwischen 0 und 5 Jahren steigt von monatlich 328,00 € auf 335,00 €, der eines Kindes zwischen 6 und 11 Jahren von monatlich 376,00 € auf 384,00 € und der eines Kindes zwischen 12 und 17 Jahren von bisher monatlich 440,00 € auf 450,00 €. Der Bedarf volljähriger Kinder erhöht sich von 504,00 € pro Monat auf 516,00 € pro Monat.

Regelmäßig bezieht der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, das staatliche Kindergeld. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen. Das Kindergeld für das erste und zweite Kinde beträgt 190,00 € pro Monat, für das dritte Kind 196 € pro Monat und ab dem vierten Kind 221 € pro Monat.

Ab dem 01.01.2016 ergibt sich ein Mindestunterhalt für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren in Höhe von 240,00 €, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren in Höhe von 289,00 € und für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren in Höhe von 355,00 € jeweils pro Monat.

Sofern mehr als der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird, ist der Unterhaltszahlbetrag ebenso anzupassen. Hierfür muss jedoch das exakte Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften ermittelt werden. Das Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung oder auf dem Steuerbescheid entspricht nicht unbedingt dem Nettoeinkommen nach der Düsseldorfer Tabelle.

Je nach Einzelfall können Hinzurechnungen oder Abzüge, z.B. wegen berufsbedingter Fahrtkosten, mietfreiem Wohnen oder ersparter Aufwendungen aus der Nutzung eines Firmen-Pkw vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorgenommen werden. Eine Ermittlung des exakten unterhalsrechtlichen Einkommens und des tatsächlich geschuldeten Unterhalts lohnt sich in vielen Fällen.

Auf mehrere Jahre gesehen können sich erhebliche Summen an Unter- bzw. Überzahlungen auf den Unterhalt bilden. Rückforderungen zu Unrecht gezahlten oder Nachforderung zu wenig gezahlten Unterhalts können nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchgesetzt werden.

Selbst wenn mit Anwendung der Düsseldorfer Tabelle eine gewisse Schematisierung des Kindesunterhalts einhergeht und somit die Bestimmung des konkreten Zahlbetrages – scheinbar – vereinfacht wird, bleiben Konflikte keine Seltenheit.

Markus Pferinger
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