Mehr Register – mehr Transparenz !?

Der Wirbel um das neue Datenschutzrecht überspielt fast alles. Tatsächlich gibt es auch noch andere Neuerungen, mit denen sich Gewerbetreibende beschäftigen sollten.

So hat der Gesetzgeber mit dem neuen Geldwäschegesetz zu Beginn des Jahres 2018 ein neues Register für Unternehmen und Gesellschaften geschaffen. In dem neuen Transparenzregister sind Unternehmen verpflichtet, die Person zu benennen, die tatsächlich hinter einem Unternehmen steht, den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“. Damit soll Missbrauch von komplexen Firmenstrukturen zum Zweck der Geldwäsche verhindert werden. Geschäftspartner und öffentliche Stellen können sich im Register informieren, wer tatsächlich hinter den jeweiligen Gesellschaften steckt.

Allerdings bringt dieses neue Register auch neue Pflichten und mehr Verwaltungsaufwand für Unternehmen mit sich. Es müssen nunmehr die Personalien sowie die Art des wirtschaftlichen Interesses, insbesondere die Gesellschafterbeteiligung der Person, mitgeteilt werden, in deren Eigentum oder in deren Kontrolle die Gesellschaft steht. Bei Gesellschaften ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar entweder mehr als 25% der Anteile hält oder 25% der Stimmrechte kontrolliert. Meldepflichtig sind in der Regel die Geschäftsführer.

Was auf den ersten Blick einfach erscheint, kann in komplizierten Fällen auch Kopfschmerzen bereiten. Was ist, wenn die Gesellschafter untereinander Vereinbarungen zur Stimmrechtsausübung getroffen haben? Was ist bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, ggf. noch mit Auslandsgesellschaften? Was gilt bei Treuhandverträgen? Hier gilt es genau zu prüfen, was offenzulegen ist.

Für die erste Zeit hat der Gesetzgeber eine Erleichterung geschaffen. Ist aus anderen öffentlichen Registern die Beteiligung ersichtlich, bedarf es zunächst keiner Meldung. Erst wenn ab dem 01.01.2018 Änderungen erfolgen, besteht die Meldepflicht. Kann also insbesondere aus dem Handelsregister ersehen werden, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, so besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Jedoch ist das Transparenzregister nun bei allen Neugestaltungen in Betracht zu ziehen.

Ignorieren darf man das Transparenzregister nicht. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Im Zweifel ist sorgfältig zu prüfen, welche Informationen offenzulegen sind. Und ob damit tatsächlich ein Mehr an Transparenz erreicht wird, wie sich das der Gesetzgeber vorstellt, bleibt abzuwarten.

Dr. Malte Schwertmann