Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung ist ein traditionelles Instrument, um den Patientenwillen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit zu artikulieren. Im September 2009 ist das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das so genannte Patientenverfügungsgesetz, in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ist die bislang hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu Patientenverfügungen sowie die korrespondierenden Grundsätze der Bundesärztekammer im Wesentlichen bestätigt worden.

Das Gesetz trägt jetzt dazu bei, das Gefühl der Rechtssicherheit vieler Menschen, die an der Entstehung und Umsetzung von Patientenverfügungen beteiligt sind, zu stärken. Hintergrund ist der Umstand, dass die moderne Intensivmedizin es möglich macht, den Zeitpunkt des Todes zu variieren und sich mit der Entfaltung der modernen Medizin seit Mitte des 19. Jahrhunderts, die Definition des „Todes“ und der Umgang mit dem Sterbeprozess gravierend verändert hat.

Mit der Patientenverfügung hat der Verfügende die Möglichkeit, schriftlich den Willen zu artikulieren für den Fall einer etwaigen zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit und kann damit zum Ausdruck zu bringen, ob er ganz bestimmte medizinische Eingriffe in den Körper legitimiert oder ablehnt. Es handelt sich letztlich um eine Willensbezeugung für eine zukünftige Lebenssituation, weshalb es sich empfiehlt, konkret eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Lebenssituationen zu formulieren und präzise Angaben zum persönlichen Willen bezüglich der medizinisch erwünschten oder abgelehnten Eingriffe darzustellen.

Hintergrund ist die Tatsache, dass nur die Zustimmung und die Einwilligung des Patienten Eingriffe in den Körper und seine Freiheit rechtfertigt. Erteilt der Patient die Zustimmung nicht oder nimmt er sie wieder zurück, so darf keine Heilbehandlung an ihm vorgenommen werden. Mit einer Patientenverfügung kann ein Patient seine Behandlungswünsche für den Fall der Fälle, nämlich einer angezeigten Heilbehandlung angesichts der Einwilligungsunfähigkeit, in die richtige Richtung bringen. Bei dem Gespräch über die dann anstehende Heilbehandlung bedarf der Patient einer Person, die für ihn spricht und seinen Willen umsetzt. Dies kann ein so genannter Vorsorgebevollmächtigter oder ein gesetzlicher Betreuer sein.

Es empfiehlt sich deshalb für den Fall, dass durch ein Amtsgericht / Betreuungsgericht ein Betreuer förmlich bestellt werden soll, im Rahmen einer Betreuungsverfügung dem Gericht eine Mitteilung dahingehend zu geben, wer als Betreuungsperson bestimmt werden kann und soll. Es ist auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Betreuungsverfügung dem Gericht eine Mitteilung dahingehend zu geben, wer gerade nicht zum Betreuer bestellt werden soll. Der Betreuer hat dann die Aufgabe, die Patientenverfügung umzusetzen. Gleiches gilt für einen Vorsorgebevollmächtigten.

Seine Aufgabe ist es, den Patientenwillen nach Maßgabe des Inhalts der Vorsorgevollmacht festzustellen, geltend zu machen und durchzusetzen. Der Vorsorgebevollmächtigte hat sich durch Vorlage der Originalurkunde oder der notariell beurkundenden Vollmacht zu legitimieren. Kopien und Abschriften sind unbrauchbar.

In jedem Falle empfiehlt es sich, die Errichtung einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung sorgfältig zu bedenken. Von der Inanspruchnahme vorgefertigter Vordrucke ist Abstand zu nehmen. Ein Bedenken der eigenen Wünsche und Vorstellungen über den eigenen Tod ist dringend anzuraten und entsprechend jetzt durch den vom Gesetzgeber geschaffenen Vorgaben umzusetzen.

Ulrike Alt