Versicherungsrecht: Schreckgespenst Berufsunfähigkeit

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung wird zusammen mit der privaten Haftpflichtversicherung als wichtiger Baustein der privaten Vorsorge betrachtet. Versicherer werden von daher nicht müde darauf hinzuweisen, dass jeder vierte Deutsche vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig wird und sich nur 10% dagegen versichert haben. Aber noch lange nicht jeder Versicherte weiß, wann er einen Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente hat.

Meistens wird vermutet, dass der Versicherer zahlen muss, wenn der Arzt über einen längeren Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Das trifft jedoch ebenso wenig zu wie die Annahme, ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50% (oder mehr) müsse jedenfalls genügen. Vielmehr ist die Berufsunfähigkeit ausschließlich in den – klein gedruckten – Versicherungsvertragsbedingungen definiert.

Hier existieren jedoch nicht unerhebliche Unterschiede, nachdem Mitte der 90er Jahre auch der Versicherungsmarkt dereguliert wurde. Der elementarste Unterschied besteht betreffs einer möglichen Verweisbarkeit.

So enthalten noch viele Versicherungsverträge eine so genannte „abstrakte Verweisungsklausel“: Danach liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Versicherte in seinem zuletzt ausgeübten Beruf – in der Regel zu mehr als 50% – nicht mehr eingesetzt werden kann. Vielmehr liegt Berufsunfähigkeit erst dann vor, wenn der Versicherte darüber hinaus auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann (!), die zu übernehmen er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Es kann also passieren, dass der selbstständige Handwerker seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann und dennoch keine Leistungen erhält, weil er zum Beispiel als Vertreter für Baumaterialien oder als Verkaufsberater im Baumarkt eingesetzt werden könnte. Hierbei kommt es dann nicht darauf an, ob eine derartige Tätigkeit überhaupt ausgeübt wird und ob der Versicherte in diesem Bereich auch Arbeit findet; Arbeitslosigkeit ist eben gerade nicht versichert.

Schon günstiger sind insoweit die „konkreten Verweisungsklauseln“: Danach kann ein Versicherter bei „Berufsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf“ nur auf eine vergleichbare Tätigkeit verwiesen werden, wenn er diese auch konkret ausübt. Der Versicherte erhält dann zwar immer noch keine Leistungen aus seiner Berufs-unfähigkeitsversicherung, steht jedoch zumindest nicht nackt da.

Es sollte also bereits bei der Auswahl der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur auf die Höhe der zu zahlenden Prämien sondern vielmehr auch darauf geachtet werden, wie die Berufsunfähigkeit (in der Regel in § 2 der Bedingungen) tatsächlich definiert ist. Aber auch wenn der Antrag auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung „leider im Interesse der Versichertengemeinschaft abgelehnt“ wurde, ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht. Viele Versicherer sind schnell bei der Ablehnung und warten dann ab, ob sich der Versicherte damit abfindet oder den Gang zum Rechtsanwalt antritt.

Michael Schmidl
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