Verschiebebahnhof ambulante/vorstationäre Behandlung

Die Rechtsprechung aus dem Bereich des Krankenhausrechtes hat immer wieder Auswirkungen, auch auf den einzelnen Patienten. Also wundern Sie sich daher nicht,  wenn Sie künftig ein Krankenhausarzt auf Einweisung Ihres niedergelassenen Arztes nicht behandeln möchte, sondern Sie wieder zurückschickt.

Dies liegt dann an einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.09.2013.

Grundsätzlich gilt, dass eine vorstationäre Untersuchung im Krankenhaus, die dazu dient, abzuklären, ob eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit besteht, mit Mitteln des Krankenhauses nur erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist. Das bedeutet, dass der niedergelassene Arzt zunächst die gesamte notwendige vertragsärztliche Diagnostik selbst ausschöpfen muss, bevor er den Patienten zu einer vorstationären oder stationären Behandlung in das Krankenhaus einweisen kann.

Es gibt Behandlungsmaßnahmen, die der niedergelassene Arzt nicht gerne vornimmt, weil die Vergütung hierfür gering ist und der Aufwand relativ hoch. Das bedeutet, dass solche Untersuchungsmaßnahmen gerne in den Bereich des Krankenhauses verschoben werden, indem eine entsprechende Einweisung erfolgt. Krankenhausseitig besteht aber auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nun das Problem, dass diese Behandlungsmaßnahmen dem Krankenhaus durch die Krankenkassen nicht mehr vergütet werden, wenn es sich um eine vorstationäre Abklärungsuntersuchung handelt, die nicht mit den Mitteln des Krankenhauses durchzuführen ist, sondern durchaus vom Vertragsarzt mit den ihm zur Verfügung stehenden Diagnostikmöglichkeiten erbracht werden kann. Für das Krankenhaus stellt sich dies daher als Verlustgeschäft dar, weil hochwertige Leistung nicht abgerechnet werden kann.

Aus diesem Grund werden die Krankenhäuser nicht anders können, als der Entscheidung des Bundessozialgericht folgen und künftig Patienten auf die Möglichkeit der Diagnostik und Behandlung durch den Vertragsarzt hinzuweisen. Dies ist dann nicht als mangelnde Hilfsbereitschaft oder Unfreundlichkeit zu werten, sondern entspricht den Vorgaben, die das Bundessozialgericht aufstellt. Die niedergelassenen Ärzte sind daher verpflichtet auch unattraktive Maßnahmen wie beispielsweise Kathederwechsel etc. selbst durchzuführen.

Ist allerdings für den Krankenhausarzt nicht erkennbar, dass die vertragsärztliche Diagnostik ausgereicht hätte, kann selbstverständlich die notwendige Maßnahme getroffen werden, um festzustellen, ob der Patient eine stationäre Behandlung benötigt oder nicht. Sollte dies bejaht werden, wird entweder sofort eine Aufnahme erfolgen oder aber ein Aufnahmetermin vereinbart werden. Andernfalls wird der Patient in die ambulante Weiterbehandlung verwiesen.

Christine Krieg
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