Zugewinngemeinschaft oder Ehevertrag

Mit der Eheschließung vor dem Standesamt tritt per Gesetz der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Diesen kann man akzeptieren oder durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen.

Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass das Vermögen eines Ehegatten zum gemeinsamen Vermögen wird, sondern vielmehr bleiben beide Vermögensmassen grundsätzlich getrennt. Deshalb haftet ein Ehegatte mit seinem eigenen Vermögen auch nicht für Schulden des anderen Ehegatten, für die er nicht ausdrücklich die Haftung übernimmt. Anderes gilt für Wertgegenstände, die als gemeinsames Eigentum angeschafft werden.

Zugewinngemeinschaft heißt, dass im Scheidungs- oder Erbfall der Vermögenszuwachs auszugleichen ist. Derjenige Ehepartner, der während der Ehe mehr als der andere hinzuerworben hat, hat von diesem Mehr die Hälfte abzugeben. Das Gesetz geht davon aus, dass alles, was während der Ehe erwirtschaftet wird, infolge der wie auch immer ausgestalteten Arbeitsteilung beiden Eheleuten gleichermaßen zustehen soll.

Das bedeutet konkret am Beispiel des Familieneigenheims, das einem Partner bereits vor der Heirat gehört hat: er bleibt Alleineigentümer des Hauses. Ist dieses aber während der Ehe umgebaut worden und dadurch mehr wert geworden, so steht hiervon dem anderen die Hälfte zu. Hat ein Partner alleine das Haus während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen, gilt dasselbe. Der Wert zum Zeitpunkt der Übernahme ist nicht auszugleichen.

In manchen Fällen ist man mit der gesetzlichen Regelung allerdings nicht gut bedient. Dann empfiehlt sich eine ehevertragliche Regelung, die der notariellen Form bedarf.

Sofern es bereits bei der Heirat absehbar ist, kann gleich ein Ehevertrag geschlossen werden, in dem die Zugewinngemeinschaft modifiziert oder Gütertrennung vereinbart wird. Aber auch während der Ehe ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit der Abschluss eines Ehevertrages möglich. Dies sollte beim Eintreten von Veränderungen, z.B. der Übernahme eines Unternehmens, unbedingt bedacht werden, denn ein Unternehmer ohne Ehevertrag handelt unter Umständen grob fahrlässig.

Schließlich kann ein Ehevertrag auch als Scheidungsvereinbarung geschlossen werden, um den Zugewinnausgleich zu regeln. Durch eine solche Vereinbarung kann man sich viel Streit ersparen.

Wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft unpassend ist, sollte man sich gut beraten lassen, um die optimale Vertragsgestaltung zu finden.

Bettina Durst