Alle Jahre wieder- die Verjährung droht

Das Jahresende naht, und damit auch die mögliche Verjährung von Ansprüchen. Bei der Reform des Verjährungsrechtes hat der Gesetzgeber das Ende der meisten Verjährungsfristen auf das Jahresende gelegt. Aus diesem Grund gibt es nun seit einigen Jahren das Phänomen, dass zum Jahresende seitens des Anspruchsinhabers oder der von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte in großem Umfang Mahnbescheide oder Klagen veranlasst werden, um die drohende Verjährung zu verhindern.

Was ist Verjährung? Hat jemand gegenüber einer anderen Person einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung, z.B. auf Zahlung eines bestimmten Betrages, oder aber auch Anspruch auf ein Tun oder ein Unterlassen, trifft ihn die Obliegenheit, diesen Anspruch auch in bestimmter Frist geltend zu machen. Dies dient der Rechtssicherheit für die Beteiligten. Irgendwann ist die Angelegenheit endgültig erledigt. Diesem Zweck dient die Verjährung. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Wie lang ist die Verjährungsfrist? Der Gesetzgeber hat 2001 für eine einheitliche Verjährungsfrist für die meisten Ansprüche, insbesondere die meisten Zahlungsansprüche, eingeführt. Diese beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Weitere Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen. Das heißt, dass die Dreijahresfrist erst mit Kenntnis zu laufen beginnt. Soweit nicht verjährungshemmende Ereignisse stattgefunden haben, endet sie dann immer zum Jahresende. Neben der Dreijahresfrist existiert eine absolute Ausschlussfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruches. Spätestens dann ist, unabhängig von der Kenntnis, der Anspruch verjährt.

Für bestimmte Ansprüche bestehen gesonderte Regelungen. Wichtigste Ausnahme von der Dreijahresregelung sind Gewährleistungsansprüche z.B. aus Kaufvertrag oder Werkvertrag. Hier beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme der Werkleistung. Im Baubereich sind dies nach der gesetzlichen Regelung fünf Jahre.

Wie kann der Eintritt der Verjährung verhindert werden? Wichtigstes Mittel zur Hemmung der Verjährung und damit zur Verhinderung des Verjährungsablaufs ist die Einleitung eines Klageverfahrens oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Mit Einreichung einer Klage oder eines Mahnantrages am 31.12.2015 ist das Risiko der Verjährung gebannt, sofern diese Klage unverzüglich dem Beklagten zugestellt wird. Verweigert ein Schuldner also die Zahlung und steht das Ende der Dreijahresfrist zum 31.12.2015 bevor, ist unbedingt ein Mahnverfahren einzuleiten, um die Verjährung zu verhindern. Verhandeln Sie mit der Gegenseite über das Bestehen eines Anspruches, ist die Verjährung für den Zeitraum der Verhandlung und drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen gehemmt. Dann muss nicht unbedingt der 31.12. als Verjährungsstichtag gewahrt werden. Inwieweit Gespräche zwischen den betroffenen tatsächlich die Verjährung hemmen, ist jedoch sorgfältig zu prüfen.

Um keine Rechtsverluste durch Verjährung zu erleiden, empfiehlt es sich daher dringend, die Zeit der Feiertage zu nutzen, lange liegen gebliebene Angelegenheiten zu erledigen. Stehen Ihnen Ansprüche gegen Dritte zu und haben Sie sich lange gescheut, die Angelegenheit anzugehen, sollten Sie jedenfalls zum Jahresende einen Blick darauf werfen. Es kann dann auf jeden Tag ankommen – und nach Neujahr ist es Dank eingetretener Verjährung vielleicht zur Freude des Schuldners zu spät.

Dr. Malte Schwertmann