Trotz der „brütenden Hitze“, die jedenfalls Anfang August herrschte, behalten viele Hauseigentümer einen kühlen Kopf und denken daran, bereits jetzt im Sommer Heizöl für den kommenden Winter einzukaufen. Viele Verbraucher sind mit Rücksicht auf die nicht unerheblichen Preisschwankungen dazu übergegangen, entsprechende Angebote im Internet zu vergleichen und dort Heizöl einzukaufen.
Zweifelhaft war in der Vergangenheit, ob der Verbraucher, wenn er über das Internet Heizöl einkauft, seine Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist widerrufen kann. Dies kann dann für den Verbraucher wirtschaftlich vorteilhaft sein, wenn er nach Abschluss des Kaufvertrages innerhalb der Widerrufsfrist von einem günstigeren Kaufpreis Kenntnis erlangt.
Die Frage, ob man als Verbraucher auch von einem Fernabsatzvertrag über Heizöl zurücktreten kann ist nun in einer aktuellen Entscheidung vom Bundesgerichtshof geklärt worden (Urteil vom 17.06.2015, Az.: VIII Z R 249/14).
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei der eine Verbraucherin im Februar 2013 auf einer Homepage der späteren Klägerin 1.200 Liter Heizöl zu einem Preis von 1.063,72 € bestellte. Die Bestellung wurde noch am selben Tag von der Verkäuferin bestätigt. Die Verkäuferin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen geregelt war, dass bei Heizölbestellungen kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher gilt. Eine Stornierung der Bestellung sollte zwar möglich sein, allerdings sollte der Verbraucher für diesen Fall eine Entschädigung von 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 95,00 €, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Verkäufer zahlen. Die Klägerin verwies zudem auf die gesetzliche Regelung, die sich aufgrund einer Gesetzesreform nun in § 312g Abs. 1 Nr. 8 BGB findet, wonach ein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, das Widerrufsrecht bereits nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.
Nachdem die Käuferin nun die Lieferung des Heizöls ablehnte, verlangte die Verkäuferin entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift einen Betrag in Höhe von 113,05 € (95,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) als Schadensersatz. Daraufhin widerrief die Verbraucherin den Kaufvertrag mit anwaltlichem Schreiben und verweigerte die Zahlung.
Der Bundesgerichtshof gab der Verbraucherin nun Recht und stellte in der vorzitierten Entscheidung klar, dass bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen ist. Die oben genannte Ausnahmevorschrift, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts führen würde, beziehe sich allein auf Geschäfte, deren spekulativer Charakter den Kern des jeweiligen Geschäfts ausmache. Einen solchen spekulativen Kern weise der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf, denn der Heizölkäufer will nach dem Kauf des Heizöls keine Weiterveräußerung durchführen, um einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Seine Kaufabsicht liegt lediglich in der Eigenversorgung mit Heizöl. Aus diesem Grund stehe dem Verbraucher auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu.
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