Zum Schutz des Verbrauchers wird ihm gegenüber Unternehmern durch das Gesetz bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Fernabsatzverträge sind dadurch geprägt, dass kein persönlicher Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer besteht. Die Verträge kommen durch Kommunikationsmittel wie Kataloge, Briefe, E-Mails oder Online-Shops zustande.
Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht muss der Verbraucher grundsätzlich durch Erklärung innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen ausüben. Diese beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz mit dem Erhalt der gekauften Ware, § 356 Abs. 2 BGB.
Im Einzelfall kann gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB das Widerrufsrecht zwölf Monate länger gelten, also 12 Monate und 14 Tage, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unterrichtet wurde.
Diese Unterrichtung findet im Rahmen einer Widerrufsbelehrung statt.
Für den Unternehmer gilt die rechtliche Vorgabe, eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Diese klärt den Verbraucher über sein Widerrufsrecht einschließlich der Folgen auf.
Das Gesetz stellt in Anlage 1 zu Artikel § 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung.
Angabe einer Telefonnummer
Zuletzt hatte sich auch der BGH mit den Anforderungen an eine solche Widerrufsbelehrung zu beschäftigen. Die konkrete Frage war dabei, ob Unternehmer zwingend ihre Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung angeben müssen.
Im konkreten Fall handelte es sich um einen Neuwagenkaufvertrag eines Unternehmers mit einem Verbraucher im Fernabsatz.
Für die Widerrufsbelehrung hatte der beklagte Unternehmer nicht das Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, welches die Angabe auch der Telefonnummer vorsieht, sondern eine selbst formulierte, in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung. Diese enthielt zwar seine Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht aber seine Telefonnummer.
Etwa 10 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte der Käufer per E-Mail den Widerruf seiner auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung. Er ging dabei davon aus, dass die Widerrufserklärung nicht verfristet wäre und begründete dies damit, dass die Widerrufsfrist nie angelaufen wäre, weil die Widerrufsbelehrung wegen der fehlenden Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Vor Gericht klagte der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Entscheidung des BGH
Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen kein Erfolg hatte, reichte er beim BGH schließlich Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Ohne Erfolg.
Der BGH hat im konkreten Fall mit Beschluss vom 25. Februar 2025 die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer beispielhaft auch für andere Verfahren verneint und entschieden, dass der Verbraucher einfach hätte googeln können.
Die Angaben in der Musterwiderrufsbelehrung sind, in Übereinstimmung mit der Verbraucherrichtlinie (6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU), nicht als zwingend anzusehen. Sie sind vielmehr ein Muster dessen und beispielhaft dafür, was der Gesetzgeber als sinnvoll erachtet. Der Unternehmer kann eine eigene Belehrung verwenden, solange der Zweck erreicht wird. Voraussetzung ist also, dass die Rechte des Verbrauchers eindeutig und klar benannt werden und ihm ermöglicht wird, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten, effizient mit ihm zu kommunizieren und den Widerruf zu erklären.
Dabei dienen die Kontaktinformationen der schnellen und effizienten Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer. Für diese war laut BGH im konkreten Fall die Angabe einer Telefonnummer über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus nicht erforderlich.
Der Verbraucher hatte Möglichkeiten der effizienten Kontaktaufnahme. Insbesondere auch deshalb, weil auf der Internetseite des Beklagten, im Impressum und unter „Kontakt“ die Telefonnummer problemlos auffindbar gewesen wäre.
Der BGH betont, dass die Widerrufsfrist auch bei einer unterstellten Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung bei Erhalt der Ware anlaufen würde. Eine solche unvollständige Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Verbraucher insoweit zu beeinflussen, dass er den Umfang seines Widerrufsrechts verkennt oder ihn bei seiner Entscheidung zum Vertragsschluss beeinflusst.
Der Verbraucher wurde durch die Unvollständigkeit nicht in seiner Befähigung beschränkt, sein Widerrufsrecht auch ohne Telefonnummer innerhalb von 14 Tagen ausüben zu können.
Da der BGH auch keine vernünftigen Zweifel an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gesehen hat, lehnte er auch eine Vorlage der Frage der Erforderlichkeit der Telefonnummer an den EuGH ab.