Neue Regeln für Personengesellschaften

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Für viele mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der GbR, OHG oder KG bringt diese Reform erhebliche Änderungen – und neue Handlungsoptionen mit sich.

Die rechtsfähige GbR wird gesetzlich anerkannt – und grundbuchfähig

Mit dem MoPeG wird erstmals ausdrücklich geregelt, dass eine GbR rechtsfähig sein kann. Das ist insbesondere für Unternehmer relevant, die mit ihrer Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, z. B. Grundstücke halten oder Verträge mit Dritten schließen.

Neu ist: Die Eintragung ins Gesellschaftsregister beim Amtsgericht wird zur Voraussetzung, wenn eine GbR künftig im Grundbuch auftreten möchte. Ohne diese Eintragung ist etwa der Erwerb oder die Belastung von Immobilien nicht mehr möglich.

Gerade für viele Unternehmen im Mittelstand – etwa im Baugewerbe, der Immobilienwirtschaft oder bei Freiberufler-Partnerschaften – ist diese Änderung von praktischer Bedeutung.

Gesellschaftsregister: Neue Öffentlichkeit, neue Anforderungen

Das neue Gesellschaftsregister wird beim Amtsgericht geführt und ist für jedermann einsehbar. Es enthält u. a.:

  • Firma oder Name der GbR

  • Sitz und Anschrift

  • Gesellschafter

  • Vertretungsregelungen

Diese neu geschaffene Transparenz dient der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, bringt aber auch neue Pflichten mit sich – insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und strategische Unternehmensstruktur.

Wer seine GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lässt, muss sich darüber bewusst sein, dass bestimmte Informationen öffentlich werden.

Mehr Klarheit bei Geschäftsführung und Beschlussfassung

Ein wesentlicher Aspekt der Reform betrifft die interne Organisation von Personengesellschaften. Künftig können im Gesellschaftsvertrag sehr viel klarere und flexiblere Regelungen zur Geschäftsführung, Vertretung und Abstimmung getroffen werden.

Insbesondere das Mehrheitsprinzip wird rechtlich gefestigt. Für Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern kann das die tägliche Entscheidungsfindung erheblich erleichtern – sofern dies vertraglich klug gestaltet ist.

Nachfolge und Gesellschafterwechsel – rechtssicher gestalten

Das MoPeG regelt nun auch, wie mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern umzugehen ist. Bisher konnte der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR führen, wenn keine Fortsetzungsklausel bestand.

Zukünftig lassen sich solche Fälle besser vertraglich steuern. Für familiengeführte Unternehmen oder Betriebe mit Nachfolgeregelungsbedarf ergibt sich daraus ein echter Vorteil – aber auch die Notwendigkeit, bestehende Verträge zu überprüfen.

Fazit für Unternehmer

Das MoPeG 2024 bringt eine Vielzahl an Änderungen, die mittelständische Unternehmen betreffen. Vor allem Gesellschaften in der Form der GbR sollten zeitnah prüfen:

  • Muss meine GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen werden?

  • Entspricht der Gesellschaftsvertrag noch den neuen rechtlichen Anforderungen?

  • Wie kann ich die neuen Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll nutzen?

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung des MoPeG oder zur Eintragung Ihrer GbR ins Gesellschaftsregister haben, sprechen Sie mich gerne an.

Dr. Johannes Kalb