Versorgungsausgleich – böses Erwachen bei Scheidung

Wenn zwei Ehepartner sich trennen/scheiden lassen, sind viele Angelegenheiten zu regeln. Vorrangige Themen sind zumeist das Sorgerecht und/oder Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern, die Verteilung von Haus, Auto und sonstigen Vermögenswerten sowie Unterhaltsansprüche.

Dagegen wird anfangs oft das Thema Altersvorsorge/Versorgungsausgleich, welches im Scheidungsrecht eine bedeutende Rolle spielt, übersehen.

Dabei ist vielen Ehegatten nicht bewusst, dass im Laufe eines Scheidungsverfahren im gesetzlichen Güterstand, d.h. wenn die Ehegatten keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben ein Versorgungsausgleich automatisch erfolgt.

Unter dem Versorgungsausgleich ist ein Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern nach dem 50:50-Prinzip zu verstehen. Unter einer Rentenanwartschaft ist das Recht zu verstehen, Versorgungen im Rentenalter beanspruchen zu können.

Hintergrund ist, dass die Ehegatten in der Ehezeit oft unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erworben haben; dies kann z.B. daran liegen, dass ein Ehepartner wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder eine gewisse Zeit überhaupt nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet und dadurch geringe Rentenanwartschaften erworben hat oder auch wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum arbeitslos war. Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen.

Was fällt alles unter den Versorgungsausgleich?

Hierunter fallen u.a. die gesetzliche Rente, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, bspw. Ärzte oder Rechtsanwaltsversorgung, betriebliche Altersvorsorge, private Rentenverträge, Riester- und Rürup-Renten.

Andere Arten der Vorsorge, die nicht auf Rentenbasis beruhen, wie bspw. Immobilien, Aktien, reine Lebensversicherungen, fallen nicht hierunter.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens führt das Familiengericht diesen Versorgungsausgleich grundsätzlich automatisch durch.

Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nehmen die Versorgungsträger den entsprechenden Ausgleich vor.

Ausnahmsweise erfolgt dies nicht in dem Fall, dass die Ehepartner in einem Ehevertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben oder sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf eine andere Aufteilung der Alters-vorsorge geeinigt haben.

Eine weitere Ausnahme besteht in dem Fall, dass die Ehe kürzer als drei Jahre bestanden hat. In diesem Fall wird der Ausgleich vom Familiengericht nur dann durchgeführt, wenn ein Ehepartner dies ausdrücklich beantragt.

Aufgrund der Komplexität des Themas und der möglichen erheblichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs kann es empfehlenswert sein, sich vorab fachkundig beraten zu lassen.