Kindesunterhalt, wie lange zahlen?

Wie lange müssen Eltern ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer den Neigungen des Kindes entsprechenden Berufsausbildung. Deshalb kann das Kind von seinen Eltern nach erfolgreichem Abschluss der ersten Berufsausbildung grundsätzlich keinen Unterhalt für eine weitere Berufsausbildung verlangen, außer es kann den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Bei Wechsel von Lehrberuf/Ausbildung müssen die Eltern unter Umständen weiter Unterhalt zahlen. Legt das volljährige Kind ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) ein, müssen Eltern dagegen nur dann Unterhalt zahlen, wenn das FSJ der Vorbereitung auf den angestrebten Beruf dient.

Wieviel Unterhalt ist geschuldet?

Ab dem 18. Geburtstag schulden beide Elternteile Barunterhalt. Die genaue Unterhaltshöhe hängt vom Einkommen der beiden Eltern ab, hier gilt die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahre. Die Eltern haften ihren Einkünften entsprechend für den Unterhalt. Hat das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, steht ihm ein fester Bedarfssatz in Höhe von 735,00 € zu, wobei bis zu 300,00 € fürs Wohnen enthalten sind.

Mindern Eigeneinkünfte des Kindes den Unterhaltsanspruch?

Ein Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit voraus. Daher vermindern Eigeneinkünfte des volljährigen Kindes grundsätzlich dessen Unterhaltsanspruch. Hier gilt Folgendes: Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug von Fahrtkosten und einer Ausbildungspauschale von monatlich 100,00 € angerechnet. Bei Schülern und Studenten werden Einnahmen nur teilweise je nach Billigkeit angerechnet. Hier handelt es sich um „überobligatorische Einkünfte“, da sich Schüler/Studenten auf Schule oder Studium konzentrieren sollten. Dagegen werden BAföG-Leistungen in voller Höhe in Abzug gebracht.

Müssen Eltern den letzten Cent für Kindesunterhalt geben?

Wer Kindesunterhalt für einen Volljährigen schuldet, darf einen Betrag in Höhe von derzeit 1.300,00 € für sich behalten, um damit den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Betrag sind bis zu 380,00 € für Miete enthalten.

Weitere spannende Problemfelder des Volljährigenunterhalts sind das Thema Zweitausbildung, Unterhalt für Kinder nach der Ausbildung, Berechnung des Unterhalts bei mehreren Unterhaltsberechtigten, Einsatz des eigenen Vermögens des volljährigen Kindes.

Bei Fragen über diese oder andere Themen des Unterhaltsrechts ist unsere Kanzlei gerne behilflich.