Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 ua.) Stellung zu § 217 StGB bezogen. Die Vorschrift wurde nach langer Diskussion eingeführt. Seinerzeit wurde darüber diskutiert, inwieweit eine geschäftsmäßige Förderung des Suizids nach dem Vorbild der Schweiz in Deutschland zulässig sein soll. Das Parlament hat sich dagegen entschieden und mit § 217 StGB eine Kompromisslösung gefunden, nach der nur die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung strafbar sein soll, nicht hingegen jedoch die Förderung im Einzelfall. Ärzte und Suizidwillige sahen sich dennoch in einer ungeklärten Situation hinsichtlich der Definition von geschäftsmäßig.
Auf die Verfassungsbeschwerden einiger Ärzte sowie Betroffener hat das Bundesverfassungsgericht nun klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dabei schließt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Dieses Recht ist im Wesentlichen von Staat und Gesellschaft zu respektieren, was bedeutet, dass die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, auch die Freiheit umfasst, bei Dritten hierfür Hilfe zu suchen und Hilfen, soweit sie angeboten werden, in Anspruch zu nehmen.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es das in § 217 Abs. 1 StGB geregelte strafbewährte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für Suizidwillige faktisch unmöglich macht, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, dass die Rechtsordnung zwar die für die Autonomie gefährlichen Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellen kann, gleichzeitig aber sicherstellen muss, dass trotz des Verbotes im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt. Dabei stellt das Gericht auch klar, dass niemand verpflichtet werden kann, Suizidhilfe zu leisten.
Damit ergibt sich für den Gesetzgeber der Auftrag die Förderung des Suizids und die damit verbundenen Helfersysteme neu zu regeln. Auf der einen Seite muss das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, sein Lebensende durch freiwillig bereitgestellte Suizidhilfen beenden zu können, gewahrt werden, auf der anderen Seite müssen weiterhin gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe gestellt werden. In diesem Spannungsfeld muss der Gesetzgeber nun eine Lösung finden, die das eine tut ohne das andere zu lassen.
Es wird mit Sicherheit eine neue Diskussion über ethische Fragestellungen geben. Denn der letzte parlamentarische Prozess hat deutlich gemacht, dass die Gesellschaft durch eine organisierte Suizidförderung niemanden in die Lage versetzen will, dass er das Gefühl vermittelt bekommt, er müsse Hilfen in Anspruch nehmen. Das bezieht sich in erster Linie auf Betagte und oder sehr pflegebedürftige Personen oder schwer Kranke. Nachdem in den letzten Jahren die Palliativversorgung, auch die ambulante Palliativversorgung, ausgebaut wurde und sich eine Haltungsänderung in diesem Bereich gegeben hat, bleibt weiter zu hoffen, dass der Kreis der Betroffenen, der so schwer belastet ist, dass er seinem Leben ein Ende setzen will, auf Einzelfälle beschränkt bleibt. Für diese Einzelfälle allerdings muss der Gesetzgeber nun sichere Rechtsgrundlage schaffen. Dabei darf kein Arzt, der sich dem Auftrag zu heilen verschrieben hat, gezwungen werden, Suizidhilfe zu leisten.
Es bleibt mit Spannung zu erwarten, welche Lösung der Gesetzgeber hierzu finden wird.
- Neue Gebührenordnung für Tierärzte - 1. Dezember 2022
- Wahlleistung-braucht es das? - 16. Februar 2022
- Recht auf selbstbestimmtes Sterben - 27. April 2020