Im Zusammenhang mit stationären Behandlungen gibt es für Patienten die Möglichkeit sich zu den normalen allgemeinen Krankenhausleistungen, die die Unterbringung und Pflege umfassen, besondere ärztliche Leistungen zuzukaufen.
Das bedeutet, dass die ärztliche Leistung durch einen besonders qualifizierten Arzt aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, einer sogenannten Wahlleistungsvereinbarung, erbracht wird. Diese Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich vergütet. Der wirksame Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung ist an bestimmte Formalien gebunden. Es sollte auch immer geklärt sein, ob tatsächlich ein Kostenträger, also private Krankenversicherung, die zusätzlichen Kosten übernimmt oder die Bereitschaft des Patienten besteht, diese aus eigener Tasche aufzubringen.
Für die Klinik und die jeweiligen Ärzte besteht der Vorteil darin, dass höhere Vergütungen erreicht werden können. Für den Patienten sollte der Vorteil darin liegen, dass seine Behandlung durch einen Arzt mit einer ganz besonderen Expertise durchgeführt wird.
Im Klinikalltag wird jedoch häufig eine sogenannte Vertretervereinbarung zusätzlich zur Wahlleistungsvereinbarung geschlossen nach der der Patient einwilligt, dass die Leistung nicht nur durch den besonders qualifizierten Arzt, der in der Wahlleistungsvereinbarung genannt wird, erbracht wird, sondern durch einen bestimmten Stellvertreter. Dies für den Fall, dass von vornherein bekannt ist, dass zum Zeitpunkt der Behandlung der Wahlarzt nicht zur Verfügung steht. Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Patient von dem Arzt behandelt wird, der sowieso der diensthabende Arzt wäre und die Leistung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen erbracht hätte.
Von daher hat der Patient außer erhöhten Kosten zumindest keinen medizinischen Vorteil. Allerdings hat er die Verpflichtung auf sich genommen, dafür ein erhöhtes Behandlungsentgelt zu bezahlen.
Es ist daher zu empfehlen, sich vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung genau zu überlegen, ob es im konkreten Fall tatsächlich der Expertise eines bestimmten Arztes bedarf oder ob der Eingriff oder die Behandlung nicht auch durch die jeweils diensthabenden Ärzte unter Aufsicht des meist verantwortlichen Wahlarztes durchgeführt werden kann. Man darf den Krankenhäusern unterstellen, dass in jedem Behandlungsfall versucht wird, das beste Ergebnis zu erreichen und sich alle bemühen, den Patienten gut zu versorgen.
Erfahrungsgemäß ergeben sich aus dem Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen immer wieder Rechtsstreitigkeiten, weil sich die Patienten im nach hinein anders entscheiden, oder weil Unklarheit besteht, ob die Wahlleistungsvereinbarung wirksam abgeschlossen ist oder weil sich herausstellt, dass sich doch kein Kostenträger findet.
Für Fragen zu dieser Problematik stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
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