Die Antwort auf diese Frage lautet: „Es kommt darauf an“.
Zunächst sollte man sich überlegen, welche Regelungen der Erbfolge man sich vorstellt. Der zweite Schritt ist dann die Überprüfung der gesetzlichen Erbfolge. Unter Umständen führt schon diese zum gewünschten Ergebnis. Dann ist ein Testament nicht erforderlich.
Möchte man aber hiervon abweichende Regelungen treffen, ist die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages notwendig.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig selbst handschriftlich verfasst, als Testament erkennbar sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein.
Bei Ehegatten gilt die Besonderheit, dass sie ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen können. Hierfür ist ausreichend, dass einer der beiden Ehegatten das Testament vollständig eigenhändig niederschreibt und dass es von beiden Ehegatten unterschrieben wird. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll Ort und Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung mit angeben.
Häufig wird in Ehegattentestamenten eine wechselseitige Erbeinsetzung als Alleinerbe geregelt sowie die Einsetzung der Kinder nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten. Diese Form des Testaments wird als „Berliner Testament“ bezeichnet. Diese Testamentsform ist nur unter Ehegatten möglich. Nicht verheiratete Partner können kein Testament unter diesen erleichterten Formvorschriften errichten.
Eine derartige Regelung kann insbesondere erforderlich werden, wenn eine Immobilie vorhanden ist. Nach gesetzlicher Erbfolge würde das Eigentum des Erblassers zwischen dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung mit unter als schwierig gestaltet und das Vorhandensein finanzieller Mittel voraussetzt, wenn die Veräußerung der Immobilie verhindert werden soll.
Die Motive und Gestaltungsmöglichkeiten für Testamente sind vielfach. Es können weitere Personen in den Kreis der Berechtigten mit einbezogen werden, Personen können ausgeschlossen werden. Es können Vermächtnisse zu Gunsten einzelner Personen darüber hinaus angeordnet werden. Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge besteht die Möglichkeit verschiedene Personen nacheinander zu bedenken. Schließlich besteht die Möglichkeit einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, dessen Aufgabe es ist, den Nachlass unter den Erben entsprechend den Vorstellungen des Erblassers zu verteilen.
Man sollte stets darauf achten, dass das Testament eindeutig formuliert ist, damit den Anordnungen des Erblassers später auch Folge geleistet werden kann. Vor allem sollte aber bedacht werden, dass Abkömmlingen und den Ehegatten, soweit sie enterbt werden, Pflichtteilsansprüche zustehen. Diese entstehen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, unabhängig vom Erblasser Willen.
Ein Augenmerk sollte man auch auf die Erbschaftssteuerfreibeträge haben, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren.
Besonders zu beachten ist, dass bei Lebensgefährten, die nicht verheiratet sind, der Erbschaftssteuerfreibetrag auf nur 20.000,00 € beläuft.
Bei Unsicherheiten und insbesondere bei komplizierten Regelungen empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen. Gerne stehen wir hierfür zur Verfügung.
- Brauche ich ein Testament? - 22. März 2022
- Gemeinsames Haus – Was tun bei Streit mit dem Miteigentümer - 19. Mai 2021
- Zu früh gefreut- aufgepasst beim Unterhalt - 1. Oktober 2020