Zu früh gefreut- aufgepasst beim Unterhalt

Wer einem Kind Unterhalt zahlen muss, hofft natürlich, dass diese Belastung einmal wegfällt.

Ein Grund hierfür kann der Beginn einer Ausbildung sein. Sofern das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist, bleibt es beim bisherigen Bedarf, der sich üblicherweise nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Vom Tabellenbetrag ist neben dem hälftigen Kindergeld die Netto-Ausbildungsvergütung abzuziehen. Diese wird allerdings zuvor um einen Pauschalbetrag von 100,00 € für berufsbedingte Aufwendungen bzw. falls diese höher sind, die tatsächlichen Aufwendungen bereinigt. Bei hohen Ausbildungsvergütungen kann dies bedeuten, dass der Unterhalt tatsächlich vollständig wegfällt.

Bei Kindern, die einen längeren Ausbildungsweg wählen, besteht die Unterhaltsverpflichtung nach Eintritt der Volljährigkeit fort. Allerdings ändert sich die Berechnung ab diesem Zeitpunkt. Bis dahin hatte in den meisten Fällen ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Versorgung des Kindes geleistet, während der andere Elternteil bezahlt hat. Mit dem 18. Geburtstag werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Höhe der jeweiligen Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach der Einkommenshöhe beider Eltern und wird anteilig aufgeteilt. Das Kindergeld wird nicht mehr nur hälftig, sondern vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Mit der Volljährigkeit wird das Kind selbst verantwortlich für die Geltendmachung des Unterhalts. Im Streitfall bestehen Auskunftsansprüche gegen beide Elternteile.

In den aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, die von den Oberlandesgerichten herausgegeben werden, ist der Bedarf für einen Studierenden mit eigener Wohnung auf einen Betrag von 860,00 € festgelegt worden, worin bis zu 375,00 € Warmmiete enthalten sind. Sofern es sich nicht um ein duales Studium handelt ist ein Student ist an sich nicht verpflichtet, neben seinem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er soll sich vollumfänglich seinen Studien widmen können. Bei eigenem Einkommen des Studenten handelt es sich deshalb in vielen Fällen um Einkommen aus einer überobligatorischen Tätigkeit, das unterhaltsrechtlich nicht oder nicht vollständig anrechenbar ist. Allerdings sind die Ernsthaftigkeit des Studiums und dessen Erfolge nachzuweisen

Die Unterhaltsverpflichtung besteht bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung, die den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht. Hierzu gehört auch der Weg beispielsweise erst eine Lehre und anschließend ein in Bezug zu dieser Lehre stehendes Studium zu absolvieren.

Das staatliche Kindergeld wird bis zum Abschluss einer Erstausbildung maximal bis zum Alter von 25 Jahren gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Krankenversicherung auch im Rahmen der Familienversicherung möglich.

Sofern die Eltern zur Finanzierung eines Studiums nicht leistungsfähig sind, können staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden.

Bettina Durst