KI im Arbeitsrecht

Einleitung

Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) verändert die Arbeitswelt grundlegend. Viele Branchen nutzen jetzt bereits KI-Technologien, um Prozesse zu optimieren, Kosten zu senken und die Effizienz zu steigern.

Doch wie gestaltet sich der Einsatz von KI aus der Perspektive von Arbeitnehmern? Es stellt sich im Berufsalltag die Frage, ob und in welchem Rahmen der Arbeitnehmer sich KI bedienen darf. Mithilfe der KI lassen sich blitzschnell Bilder und Texte generieren. Aber auch zur Informationsgewinnung und zum Zwecke einer schnellen Recherche kann KI herangezogen werden. Dieser Kurzvortrag analysiert die Implikationen des Einsatzes von KI im Arbeitsalltag und stellt die zentralen Herausforderungen sowie mögliche Lösungsansätze dar.

1. Der Einsatz von KI im Arbeitsumfeld

In einem Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitnehmer gemäß § 613 BGB im Zweifel die höchstpersönliche Erbringung der Arbeitspflicht. Das Anforderungsprofil von Stellenausschreibungen in Stellenausschreibungen bemisst sich nach gesuchten persönlichen Qualifikation und der sachlichen Eignung der zu besetzenden Stelle. Grundsätzlich sollte der Einsatz von Hilfspersonen und damit auch Hilfsmitteln kritisch beleuchtet werden, da diese dem höchstpersönlich Charakter der Erbringung der Arbeitspflicht entgegen stehen können. Ein lediglich unterstützender Einsatz von KI dürfte dem Höchstpersönlichkeitsgrundsatz allerdings nicht widersprechen. Ob im Einzelfall ein arbeitsrechtlich zulässiger Einsatz von KI vorliegt kann nicht pauschal beantwortet werden.

Sofern ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis aufgrund falscher behaupteter Qualifikationen erschleicht liegt ein „Anstellungsbetrug“ gemäß § 263 StGB vor. Dieser Betrug auch kann in der Weise erfolgen, dass der Arbeitnehmer darauf vertraut, dass die KI das von ihm angeforderte Qualifikationsprofil erfüllen werde.

2. Datenschutzrechtliche Herausforderungen

KI-Systeme basieren auf der Analyse großer Datenmengen, einschließlich möglicher personenbezogener Daten von Arbeitnehmern. Dies führt zu datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ein zentrales Problem besteht darin, dass KI-Systeme oft als „Black Box“ fungieren, das heißt, ihre Entscheidungsprozesse sind für Außenstehende schwer nachvollziehbar.

3. Diskriminierungsgefahren durch KI

Ein weiteres Problemfeld ist die mögliche Diskriminierung durch KI-basierte Systeme. Wenn KI etwa im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingesetzt wird, besteht die Gefahr, dass Algorithmen bestehende Diskriminierungsmuster reproduzieren oder sogar verstärken. Ein Algorithmus, der auf historischen Daten trainiert wurde, könnte unbewusste Vorurteile in Bezug auf Geschlecht, Herkunft oder Alter der Bewerber übernehmen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fordert jedoch, dass keine Diskriminierung im Arbeitsprozess stattfinden darf. Es ist daher erforderlich, dass Unternehmen sicherstellen, dass die von ihnen eingesetzten KI-Systeme seitens der Arbeitnehmer keine diskriminierenden Entscheidungen treffen.

4. Arbeitsrechtliche Verantwortungsfragen

Eine zentrale Frage beim Einsatz von KI im Arbeitskontext ist diejenige nach der Verantwortlichkeit. Wenn eine KI eine Fehlentscheidung trifft, stellt sich die Frage, wer rechtlich dafür haftbar ist. Ist das Unternehmen, das die KI einsetzt, verantwortlich, oder der Entwickler des Systems? Diese Frage ist derzeit noch nicht abschließend geklärt und bedarf einer Weiterentwicklung des Haftungsrechts im Arbeitsrecht, um klare Regelungen für die Verantwortlichkeit bei Fehlern durch KI-Systeme zu schaffen.

5. Urheberschutz eines KI-Werks

Das Urheberrecht greift grundsätzlich unmittelbar mit der Schöpfung des Werkes. Nach § 2 Abs. 2 des UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Entscheidend ist, dass das Werk eine „eigene geistige Schöpfung“ eines Menschen darstellt, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen „freie kreative Entscheidungen“ zum Ausdruck bringt.

Rein KI-basierte Inhalte genießen daher keinen urheberrechtlichen Schutz, da sich die Arbeitsweise der KI der Kontrolle des Nutzers entzieht. Auch lässt sich der erzeugte Inhalt nur bedingt steuern: Es entstehen damit Texte oder Bilder, die keinen Urheber im rechtlichen Sinne haben. Allenfalls käme eine Urheberschaft des Nutzers der KI in Betracht, wenn sich die Software lediglich als Hilfsmittel darstellt und ihr Einsatz im Entstehungsprozess des Werks von untergeordneter Bedeutung ist.

6. Zukünftige Entwicklungen und Reformbedarf

Es ist absehbar, dass der Einsatz von KI in der Arbeitswelt weiter zunehmen wird. Um den rechtlichen Herausforderungen gerecht zu werden, bedarf es einer Anpassung der bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber ist gefordert, klare Leitlinien für den Einsatz von KI im Arbeitskontext zu entwickeln, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Diskriminierungsschutz und Haftung.

Fazit

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Arbeitsrecht stellt eine Vielzahl von Herausforderungen dar, die durch bestehende rechtliche Regelungen nur unzureichend erfasst werden. Datenschutz, Diskriminierungsgefahren und Mitbestimmungsrechte sind nur einige der Bereiche, in denen Klärungsbedarf besteht. Es ist notwendig, dass der rechtliche Rahmen an die neuen technologischen Gegebenheiten angepasst wird, um sowohl die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen als auch den Einsatz von KI in der Arbeitswelt sinnvoll zu gestalten. Nur so kann gewährleistet werden, dass der technologische Fortschritt einen positiven Beitrag zur Arbeitswelt leistet.

Eray Tavukcu
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