Die rechtlichen Tücken in der Halloween Nacht

Halloween ist eine Nacht, in der es um Kostüme, Spaß und ein wenig Grusel geht. Doch trotz der festlichen Atmosphäre gibt es klare Grenzen, die man einhalten sollte. Viele Menschen vergessen, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht nur unschicklich, sondern auch strafbar sind.

1. Finger weg von fremden Sachen

Ein beliebter Halloween-Brauch ist das „Streiche spielen“. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Was als harmloser Spaß beginnt, kann schnell zu einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB führen. Das Bewerfen von Häusern oder Autos mit Eiern oder das Beschmieren von Fassaden mit Farbe ist kein Scherz, sondern strafbar. Solche Handlungen können darüber hinaus Schadensersatz und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen und mit hohen Kosten verbunden sein.

2. Augen auf bei der Kostümwahl

Halloween-Kostüme können gruselig und manchmal auch provokant sein. Aber auch hier gibt es Grenzen. Verboten ist es Anscheinswaffen mit sich zu führen nach § 42a Abs. Nr.1 WaffG. Das sind Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlichsehen. Vorsicht ist auch geboten bei täuschend echten Uniformen, die sich kaum von der Dienstuniform eines Polizeibeamten unterscheiden. Auch dürfen Symbole terroristischer und verfassungswidriger Organisationen nicht getragen werden.
Gewalt gegenüber anderen, auch in Form von „mutwilligen Streichen“, kann als Körperverletzung nach § 223 StGB gelten. Auch ist Zurückhaltung geboten bei Scherzanrufen, die eine Drohung oder Schreckensnachrichten zum Gegenstand haben.

3. Trick or Treat – das ultimative Rechtfertigungsmittel?

In der Nacht des „Süßen oder Sauren“ gehen viele Kinder und Jugendliche von Tür zu Tür, doch das ist kein Freibrief für unerlaubtes Betreten von Grundstücken. Wer widerrechtlich in ein Haus oder auf ein Grundstück eindringt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig nach § 123 StGB. Auch das Mitnehmen von Gegenständen, sei es als „Streich“, fällt unter Diebstahl nach § 242 StGB und kann ernsthafte Konsequenzen haben. Ist man sich unsicher, ob man ein Grundstück betreten darf, so sollte im Zweifel lieber darauf verzichten werden.

4. Vermummungsverbot in Deutschland?

Sehr beliebt ist es sich an Halloween zu verkleiden. Doch kursiert weit verbreitet die Annahme, dass man sich in Deutschland nicht „vermummen“ dürfe. Doch, stimmt das?

Es muss differenziert werden:
Ausdrücklich ist es nach § 23 Abs. 4 StVO im Straßenverkehr verboten, sein Gesicht zu verhüllen. Das gilt aber nur, sofern man ein Kraftfahrzeug führt. Das betrifft insbesondere Autos, Motorräder, Quads, Pocketbikes und insbesondere E-Scooter. Besondere Vorsicht ist bei Pedelecs und E-Bikes geboten. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 3 StVG. Ein E-Bike hingegen ist ein Kraftfahrzeug, für dieses wiederum das Vermummungsverbot gilt.
Darüber hinaus ist es untersagt an Versammlungen vermummt teilzunehmen oder sich zu derartigen Veranstaltungen vermummt zu begeben, die unter freiem Himmel stattfinden nach Art. 16 Abs. 2 Nr.1 BayVersG.

Fazit

Halloween ist ein Fest, das Spaß und Grusel in den Vordergrund stellt, doch das sollte nie auf Kosten anderer geschehen. Bestimmte Handlungen sind nicht nur unsportlich, sondern klar strafbar. Wer diese Regeln kennt und respektiert, wird eine sichere und unbeschwerte Halloween-Nacht erleben.

Eray Tavukcu
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