Verpflichtungen als Arbeitgeber im Rahmen der Corona-Krise

Es ist in diesen Tagen ja meist schwer genug, die wirtschaftliche Seite des Unternehmens durch die unruhigen Zeiten zu navigieren, gleichwohl sind auch und insbesondere arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Die bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona Pandemie vom 24.03.2020 sieht im Zusammenhang mit § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (Ermächtigungsgrundlage) vor, dass „wo immer möglich ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten“ ist.

Diese Verordnung gilt derzeit bis 19.04.2020. Für Sie als Geschäftsführer bedingt dies zwei Punkte, die Sie dringend zur Vermeidung eigener Haftung beachten sollten:

1.

Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bedingt es dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter den Vorgaben der Verordnung entsprechend angewiesen werden. Bei Kenntnis von Unterschreiten des Mindestabstands im betrieblichen Alltag zu treffen, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt sowohl für den innerbetrieblichen als auch für den außerbetrieblichen Einsatz.

Eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht führt potenziell zu Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer, deren Leib, Leben oder Gesundheit durch die Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletzt wird.

Sollte also durch eine betriebliche Missachtung des Mindestabstandes aufgrund mangelnder Organisation und Direktionsanweisung der Geschäftsleitung ein Mitarbeiter erkranken, oder sogar ein Todesfall auftreten, ist bei Rückführung des Schadens auf die Missachtung des Mindestabstandes die Geschäftsleitung für jeden Fall schadensersatzpflichtig.

2.

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ist auch der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit unter strafrechtlichen Aspekten zu beachten. Der Arbeitgeber hat alles zu unternehmen, Leib, Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Unterlässt er es entsprechende Anweisungen, Maßnahmen oder Verordnungen zu treffen in Kenntnis von Missständen im inner- oder außerbetrieblichen Einsatzbereich, macht er sich ggf. durch Unterlassung strafbar.

Dies kann bis zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung führen bei entsprechender Kausalität im Zusammenhang mit dem Unterlassen des Arbeitgebers.

3.

Wir empfehlen daher dringend, eine entsprechende betriebliche Anweisung durch die Geschäftsleitung, soweit noch nicht erfolgt, zum Mindestabstand der Mitarbeiter für alle Mitarbeiter im Betrieb vorzunehmen. Darüber hinaus müssen Räumlichkeiten und Einsatzorte so gestaltet werden vom Arbeitgeber, dass der Mindestabstand gewahrt werden kann.

Soweit Sie als Arbeitgeber Kenntnis von Missständen in Bereichen Ihres Unternehmens haben, in denen dieser Mindestabstand nicht gewahrt wird, sollten Sie unbedingt aktiv einschreiten und entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten.

Wir wissen, dass dies nicht in allen Betrieben ohne Weiteres möglich ist, daher sollte hier ggf. eine Entzerrung des Aufeinandertreffens einzelner Mitarbeiter vorgenommen werden, z. B. durch verschiedene Schichten, Home Office oder ähnliches.

4.

Wir hoffen, dass wir mit diesen aktuellen Informationen zu den Verpflichtungen als Arbeitgeber im Rahmen der Corona-Krise hilfreiche Hinweise an die Hand geben können.

Uns liegt der Schutz Ihres Unternehmens, aber auch der Schutz Ihrer Person als Geschäftsführung diesbezüglich am Herzen.

Bleiben Sie gesund!

Holger Johannes Pütz-von Fabeck
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