Online-Banking – eine sichere Sache?

Online-Banking ermöglicht es, kriminell und technisch versierten Tätern ohne die Zustimmung von Bankkunden mit sog. „sozialer Manipulation“ an Zugangsinformationen zu kommen, um dann Beträge online beim Kunden abbuchen zu können.

Das Entsetzen beim Bankkunden ist groß, wenn mit diesem sog. „Pishing“ (zusammengesetzt aus den Wörtern Passwort und Fishing) vom Konto große Beträge oder mehrere kleine Beträge abgebucht werden.

Was kann der geschädigte Kunde tun?

Nun, zunächst haftet für solche nicht autorisierten Zahlungsanweisungen im Verhältnis der Bank zum Kunden grundsätzlich die Bank, wenn der Kunde die Zahlung nicht ausdrücklich autorisiert hat. Etwas anderes gilt nur dann lt. Bundesgerichtshof, wenn der Kunde sich grob fahrlässig verhalten hat. Das Gericht ging dabei grundsätzlich davon aus nach der sog. „allgemeinen Lebenserfahrung“, der Kunde habe die Anweisung selbst autorisiert oder er habe seine Daten grob fahrlässig an einen Dritten herausgegeben. Der Kunde müsste dann den Beweis dafür bringen, dass ein davon abweichender Verlauf des Geschehens vorliegt. Dies ist selten möglich, so dass die Bank haftungsfrei wäre.

Der Bundesgerichtshof hat diese Beweiserleichterung für Banken allerdings jetzt stark eingeschränkt (vgl. BGH, Az: XI ZR 91/14). Die Rechtsprechung lehnt nunmehr grundsätzlich ein unterstelltes grob fahrlässiges Verhalten des Bankkunden ab mit der Ausnahme, wenn die Bank beweisen kann, dass ihr Sicherungssystem des konkret eingesetzten Online-Bankings im Zeitpunkt der Vornahme der kriminellen Abbuchung im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war.

In allen anderen Fällen dürfte nunmehr nach Auffassung der Rechtsprechung der Kunde grundsätzlich weiterhin einen Erstattungsanspruch gegen die Bank haben. Die Bank kann sich hier unserer Auffassung nach nur durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Streitfall entlasten.

Sollten also ungerechtfertigte Abbuchungen im Online-Banking erfolgen, sollte man diese schnellstmöglich bei der Bank widerrufen und für den Fall, dass keine Gutschrift durch die Bank erfolgt, sich hier möglichst an einen kundigen Fachanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche wenden.

Holger Johannes Pütz-von Fabeck
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