Erbschaftssteuer

Das Erbschaftssteuerrecht erscheint für Laien in vieler Hinsicht kompliziert und undurchschaubar, ist jedoch für die Erbfolge von immenser Bedeutung. Denn grundsätzlich unterliegt jeder Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer, wodurch ein mögliches Erbe unter Umständen erheblich geschmälert wird oder sich schlimmstenfalls der Erbe dazu gezwungen sieht, Eigentum zu verkaufen.

Jedoch können zur Verfügung stehende Freibeträge eine mögliche Steuerlaste senken, bzw. gänzlich entfallen lassen. Zusätzlich bieten die verschiedenen Steuerklassen, Begünstigungen und Bewertungsansätze enormes Steuersparpotential, welches bereits zu Lebzeiten durch eine entsprechende Gestaltung bestmöglich ausgeschöpft werden sollte.

Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der Ausgestaltung der Erbfolge zu befassen und zu prüfen, welche Erbschaftssteuerzahlungen im eigenen familiären Umfeld drohen könnten.

So können potentielle Steuerlasten durch die Berücksichtigung von sogenannten Freibeträgen gemindert werden. Das Steuerrecht sieht vor, dass bestimmten Personen im Erb- oder Schenkungsfall Freibeträge zustehen.

Als Faustregel kann sich hierbei gemerkt werden, dass der zur Verfügung stehende Freibetrag wertmäßig steigt, je näher die familiäre Beziehung zwischen Begünstigten und Erblasser/Schenker ist. In steuerlicher Hinsicht macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen der Erbschaft, also dem Erwerb von Todes wegen, und der Schenkung zu Lebzeiten. In beiden Varianten fällt für den Begünstigten eine Steuer an, da grundsätzlich jeder Erwerb ohne Gegenleistung steuerpflichtig ist.

Beispielsweise steht einem Abkömmling des Erblassers (Kind) grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € zur Verfügung, sodass eine Steuerlast lediglich über den darüberhinausgehenden Betrag anfällt.

Dieser Freibetrag, der deckungsgleich mit dem Schenkungssteuerfreibetrag – d.h. Schenkungen zu Lebzeiten – ist, kann alle zehn Jahre in voller Höhe ausgeschöpft werden, was bedeutet, dass ein Elternteil seinem Abkömmling alle zehn Jahre ein Vermögen mit einem Wert in Höhe von 400.000,00 € zukommen lassen kann, ohne dass das Kind Schenkungssteuer/Erbschaftssteuer entrichten muss.

Insofern bieten gut durchdachte und geplante Schenkungen zu Lebzeiten, beispielsweise in Form einer vorweggenommenen Erbfolge, zahlreiche Möglichkeiten eine steuergünstige Erbfolge zu gestalten.

Genauso bietet es sich an, durch eine sinnvolle Testamentsgestaltung eine mögliche Steuerlast zu senken, in der beispielsweise die Erbteile entsprechend der zur Verfügung stehenden Freibeträge verteilt werden, um insbesondere eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wie aufgezeigt gibt es im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts zahlreiche Konstellationen und Möglichkeiten, die steuerliche Belastung bei der Erbfolge oder im Schenkungsfall gering zu halten. Ein frühzeitiges Auseinandersetzen mit der Thematik unter Zuhilfenahme fachkundiger Beratung trägt erheblich dazu bei, dass spätere Überraschungen in Form von unerwarteten Steuerforderungen vermieden werden können.

Fabian Flohr
Letzte Artikel von Fabian Flohr (Alle anzeigen)