Die aktuelle Lage verändert sich fortlaufend. Die Corona-Krise führt in der Bevölkerung zu Verunsicherung in vielen Bereichen. Verständlicherweise tritt nun bei vielen getrennt lebenden Eltern die Frage auf, wie sich diese Ausnahmesituation auf das Umgangsrecht auswirkt.
Naturgemäß gibt es zu diesen Fragen noch keine Rechtsprechung. Grundsätzlich lässt sich allerdings wohl folgendes festhalten:
Entfällt der Umgang aufgrund der Corona-Krise?
Prinzipiell nein. Umgangskontakte sind grundsätzlich von den Beschränkungen ausgenommen. Verwandten in gerader Linie und engsten Verwandten ist ein Zusammentreffen weiterhin erlaubt. Sie dürfen sich weiterhin gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten – zu Hause natürlich erst recht.
Ob die Durchführung des Umgangs im konkreten Fall jedoch sinnvoll ist, muss für jeden Einzelfall entschieden werden und sollte vernünftig überdacht werden.
Was geschieht, wenn ein Elternteil oder sogar das Kind mit dem Coronavirus infiziert ist?
Grundsätzlich sind auch Umgangsregelungen einzuhalten, wenn ein Kind leicht erkrankt ist. In der Regel ist dabei zu prüfen, ob eine sogenannte „Transportunfähigkeit“ des Kindes vorliegt. Falls dem so ist, muss in derartigen Fällen von der Durchführung eines Umgangs abgesehen werden.
Unabhängig von der Transportfähigkeit des Kindes entfällt der Umgang bei einzuhaltender Quarantäne – sowohl des Kindes als auch des umgangsberechtigten Elternteils.
Es ist dem umgangsberechtigten Elternteil in Anbetracht der Situation und der Pflicht, die Ausbreitung des Virus zu vermeiden, zuzumuten für die nächsten zwei Wochen auf das Umgangsrecht zu verzichten.
Nicht ausreichend für eine Aussetzung des Umgangsrechts ist jedoch die reine Befürchtung, dass sich das Kind durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Coronavirus infizieren könnte.
Vielmehr müssen konkrete Gründe bzw. Anhaltspunkte vorliegen, wie beispielsweise:
- nachgewiesene Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder der mit im Haushalt lebenden Personen mit dem Coronavirus
- Symptome beim umgangsberechtigten Elternteil, die auf eine Infektion hindeuten
- nachgewiesene Infektion des Kindes mit dem Coronavirus
- Kontakt des umgangsberechtigten Elternteils mit infizierten Personen
- kürzliche Rückkehr aus bekannten Risikogebieten
Was passiert bei einer Verweigerung des Umgangsrechts
Wenn der betreuende Elternteil aus den zuvor genannten Gründen die Herausgabe des Kindes und damit den Umgang verweigert, ist ihm dieses Verhalten nicht vorwerfbar.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die derzeitige Ausnahmesituation nur vorgeschoben wird, um den Umgang zu vereiteln. Im Einzelfall wird ein Gericht auf Antrag des umgangsberechtigten Elternteils Sanktionsmöglichkeiten prüfen.
Ein gerichtliches Verfahren ist allerdings zeitnah nicht zu erwarten, da die zuständigen Jugendämter und Gerichte derzeit lediglich im Notbetrieb tätig sind.
Sind die Regelungen zu den Osterferien hinfällig?
Sofern alle Beteiligten gesund sind, bleibt es bis auf Weiteres bei den getroffenen Vereinbarungen.
Bei Fragen hierzu und sonstigen Themen stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gerne zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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