Schutzimpfung im Familienrecht

Die Vorbehalte gegen Schutzimpfungen bei Kindern sind in Teilen der Bevölkerung nach wie vor groß.

Auch innerhalb von Familien bzw. unter den Eltern gehen die Meinungen zum Thema Impfung teils stark auseinander. Juristisch problematisch wird dies vor allem dann, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht.

In einem im Jahre 2017 vor dem BGH verhandelten Fall konnten sich getrenntlebende Eltern nicht darüber einigen, ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht.

Die Mutter fürchtete Impfschäden und „unheilvolle Lobbyarbeit der Pharmaindustrie“ und lehnte die Impfung ihrer Tochter ab. Der Kindesvater befürwortete die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 entschieden, dass Schutzimpfungen von Kindern keine Angelegenheiten des täglichen Lebens sind, sondern es sich vielmehr um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt. Dies hat zur Folge, dass für Entscheidungen über Schutzimpfungen das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Nur bei Angelegenheiten des täglichen Lebens würde die Entscheidung einem Elternteil alleinig zustehen.

Gleichzeitig entschied er jedoch, dass die Befürwortung von Impfungen dem Kindeswohl mehr dient, als die Ablehnung sämtlicher Impfungen. Aus diesem Grund hielt der BGH den Vater des Kindes für besser geeignet, die Gesundheitssorge für seine Tochter in diesem Punkt alleine auszuüben und urteilte entsprechend.

Der BGH verwies auf die ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut, die eine dahingehende Empfehlung ausspricht, Kinder gegen Krankheiten wie Masern, Röteln, Mumps oder Keuchhusten impfen zu lassen. Zudem brachten die Karlsruher Richter zum Ausdruck, dass sie Kindern, die keine speziellen Gesundheitsrisiken aufweisen, die Schutzimpfung geben würden.

Fazit

Bei Impfungen handelt es sich grundsätzlich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sodass für Entscheidungen über Schutzimpfungen das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist.

Bei ähnlich gelagerten Fällen dürften jedoch Befürworter von Impfungen die besseren Karten haben, zumindest solange es sich um empfohlene Schutzimpfungen durch das Robert-Koch Institut handelt.

Fabian Flohr
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