Unbelegte Brötchen sind kein Frühstück, jedenfalls für mich nicht. Diese Ansicht teilt auch der Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2019, Az.: VI R 36/17.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränken im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das als Sachbezug zu versteuern sei.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reicht. Davon abzugrenzen sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
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