Soll ich das unterschreiben?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden die Versicherer in jüngerer Zeit nicht mehr über die Leistungsanträge ihrer Kunden. Vielmehr wird stattdessen ein Angebot auf Zahlung der vereinbarten Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum und explizit „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ unterbreitet.

Was ist davon zu halten? Ein solches Angebot muss nicht immer schlecht sein. Allerdings ist es auch nicht immer im Interesse des Versicherten. Und zwar auch dann nicht, wenn das Angebot mit dem Zusatz „um Ihnen in Ihrer derzeitigen Situation bereits jetzt helfen zu können“ versehen ist.

Zunächst muss man sich des Hintergrunds dieses Agierens der Versicherer vergegenwärtigen. Diese sind verpflichtet nach einem Leistungsantrag und bei Fälligkeit zu erklären, ob eine Leistungspflicht anerkannt wird. Nach der Reform des Versicherungsrechts wurde überdies gesetzlich festgeschrieben, dass ein solches Anerkenntnis nur einmal zeitlich begrenzt werden darf. Der Versicherte soll also möglichst zeitnah Klarheit haben, damit er seine Lebensumstände hierauf einstellen kann.

Den Versicherern wurde also die bis dahin nicht selten praktizierte Möglichkeit von „Kettenanerkenntnissen“, mithin wiederholten und nur zeitlich befristeten Anerkenntnissen, genommen. Dennoch legt man sich auf Seiten des Versicherers ungern fest. Wird abgelehnt, droht eine zeitnahe gerichtliche Auseinandersetzung; wird anerkannt, so ist der Versicherer erst einmal hieran gebunden. So kann er sich dann nur noch in einem formalisiertenNachprüfungsverfahren hiervon wieder lösen und überdies muss er jetzt beweisen, dass der Versicherte aufgrund geänderter Umstände nicht mehr berufsunfähig ist. Hier scheitern viele Versicherer.

Also wird eine Vereinbarung vorgeschlagen, die dem Versicherten bereits jetzt Leistungen verspricht, den Versicherer jedoch in keine schlechtere rechtliche Position bringt.

Die Vor-und Nachteile einer solchen Vereinbarung kann der juristische Laie -trotz vorgeschriebener Belehrung durch den Versicherer –regelmäßig nicht einordnen. Ohne fachanwaltlichen Rat gleicht der Abschluss einer solchen Vereinbarung Russischem Roulette: Kann also auch ins Auge gehen.

Michael Schmidl
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