Lasik- das gönn ich mir!

Immer mehr sind es sich wert, ihre Altersfehlsichtigkeit operativ korrigieren zu lassen. Durch das „Weg-lasern“ kann auch eine erhebliche Fehlsichtigkeit nachhaltig behoben werden. Die Verfahren sind jedoch kostenintensiv und damit stellt sich die Frage: Zahlt das die Krankenversicherung?

Für gesetzlich Versicherte ist die Frage schnell beantwortet: Nein; der gesetzliche Leistungskatalog sieht das nicht vor.

Anders dagegen bei den Privatversicherten: Dort gibt es keinen Leistungskatalog. Vielmehr kommt es wesentlich darauf an, ob die Heilbehandlung medizinisch notwendig ist.

Die Versicherer stellen sich aber eben so regelmäßig wie unreflektiert auf den Standpunkt, dass eine Kostenerstattung „leider nicht erfolgen kann“. Bei der Begründung ist man durchaus kreativ: Altersfehlsichtigkeit wäre bereits keine Krankheit, Altersfehlsichtigkeit kann durch das Tragen einer Brille kompensiert werden etc. pp..

So verständlich dieses Agieren der börsennotierten Versicherer ist, so wenig ist der eingenommene Standpunkt rechtlich haltbar. Bereits 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass finanzielle Aspekte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung grundsätzlich keine Rolle spielen. Von daher war es absehbar, dass auch bezüglich der Laseroperationen der BGH nochmals Gelegenheit haben würde das Leistungsversprechen der privaten Krankenversicherung klarzustellen. Am 29 März 2017 (Az. IV ZR 533/15) war es dann soweit: „Eine Krankheit (…) kann auch vorliegen, wenn der fragliche Gesundheitszustand des Versicherten in gleicher Weise bei 30-40% der Menschen entsprechenden Alters auftritt. (…) die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Operation an den Augen (kann) nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden.“

Ungeachtet dessen werden diverse Versicherer wohl auch künftig ihren Versicherten mitteilen, dass „ein Leistungsanspruch leider nicht besteht“ und ihr Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, dass sie „im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten“ nicht anders entscheiden können.

Den Durchblick behält dann nur derjenige, der seine Rechte kennt.

Michael Schmidl
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