Erleichterung beim Elternunterhalt

Wie an dieser Stelle schon mehrfach berichtet, besteht eine Unterhaltsverpflichtung in aufsteigender und in absteigender Linie. Dies bedeutet also, dass nicht nur Eltern den Unterhalt ihrer minderjährigen und ggf.auch der volljährigen Kinder sicherstellen müssen nein, auch Kinder haben den Unterhalt der Eltern sicher zu stellen und insbesondere für den Unterhalt der Eltern im Alter aufzukommen.

Der klassische Anspruch auf Elternunterhalt entsteht dann, wenn die ältere Generation nicht mehr alleine leben kann und auf die Unterstützung einer Alters-und Pflegeeinrichtung angewiesen ist. Die monatlichen Kosten hierfür übersteigen in vielen Fällen das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen. Dieses Einkommen berechnet sich aus den vorhandenen Renteneinkommen, ggf. aus der Kapitalisierung von Ansprüchen aus Übergabeverträgen (Wohnrecht, Nießbrauch, etc.) und der Leistung welche die Pflegeversicherung zur Verfügung stellt. Bei Zusammenrechnung dieser Positionen verbleibt oft eine Deckungslücke, für die dann die Unterhaltsverpflichteten und erwachsenen Kinder aufzukommen haben.

Die unterhaltspflichtigen Kinder haben diese Deckungslücke aus dem vorhandenen Vermögen zu bedienen und auch aus dem monatlichen eigenen Einkommen.

Die Erleichterung für die unterhaltspflichtigen Kinder ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag sind die Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 € zum Unterhalt verpflichtet. Entscheidend für die Prüfung dieser Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes. Ehepartner werden nicht mit herangezogen. Sollte also das Einkommen beider Eheleute (unterhaltspflichtiges Kind und Ehepartner) insgesamt mehr als 100.000,00 € betragen, so verpflichtet dies nicht zum Unterhalt für einen Elternteil. Zu berücksichtigen ist immer nur das Einkommen des Kindes. Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und sind deshalb auch nicht zum Unterhalt heranzuziehen. Bei Berechnung des Jahresbruttoeinkommens von 100.000,00 € ist zu beachten, dass es sich dabei um ein Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV handelt, also der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Insbesondere sind das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen umfasst. Es werden aber alle Einkünfte zusammengezogen, auch solche aus Landwirtschaft, Forsten, Kapital, etc.

Die Berechnung des Gesamteinkommens und die Heranziehung zur Unterhaltsverpflichtung ist immer einzelfallbestimmt, sodass Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn Sie beispielsweise vom Sozialhilfeträger zum Nachweis Ihres Einkommens aufgefordert werden. Wenn das Einkommen unter der 100.000,00 € Grenze liegt, so ist seit dem 01.01.2020 kein Elternunterhalt aus dem monatlichen Einkommen mehr zu bezahlen.

Ulrike Alt