Neue HOAI 2020/2021

Die neue HOAI wurde im Herbst 2020 nunmehr endgültig verabschiedet. Sie gilt zum 01.01.2021 für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Verträge.

Wichtig zum Verständnis und zu wissen ist, dass der in der Entscheidung des EuGH zum Aktenzeichen C-377/17 vom 04.07.2019 festgestellte Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG dadurch abgestellt werden soll, dass die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eben gerade keine verbindlichen Feststellungen für das Honorar von Architekten und Ingenieuren mehr trifft. Ganz besonders keine vom EuGH in dieser Form verworfenen Mindest- und Höchstsätze.

Der wesentliche Unterschied zwischen der HOAI 2020 und allen bisherigen Formen der HOAI ist darin zu sehen, dass es nunmehr keine verbindlichen Mindestsätze oder Höchstsätze für bestimmte Leistungen (Grundleistungen) mehr geben wird.

Es gibt nur noch eine Honorarorientierung. Dies zeigt sich insbesondere in den §§ 3 und 7 der neuen HOAI.

Grundleistungen der HOAI 2020/2021 sind hierbei etwa:

  • Planung
  • Beratung
  • Maßnahmen Durchführung
  • Leistungen in Verbindung mit Vergabeverfahren

Durch die Abschaffung verbindlicher Honorarsätze war aber eine Reihe anderer wichtiger Regelungen bedingt. So gilt die HOAI 2020 nicht mehr nur für Architek-ten/-innen und Ingenieure/-innen mit Sitz im Inland.

An allen Stellen wo die HOAI bislang eine Schriftformerfordernis vorsah, wurde dies modern durch Textform ersetzt. Dies bedingt, dass Vereinbarungen wirksam auch per E-Mail getroffen werden können.

Bezüglich der Fälligigkeit des Honorars gilt nunmehr § 650g Abs. 4 BGB. Die alte Regelung in § 15 HOAI wurde gestrichen. Die noch vorgesehene ergänzende Verweisung in § 15 HOAI 2020 auf § 632a BGB ist lediglich deklaratorischer Art. Maßgeblich sind allein die Regelungen im BGB für die Fälligkeit von Forderungen bzw. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen.

Vor dem Hintergrund, dass das Honorar nun grundsätzlich frei vereinbar ist, muss auch eine prüfbare Schlussrechnung gelegt werden. Diese muss sich nach der vereinbarten Honorarregelung richten. Diese muss für den Auftraggeber verständlich sein. Das ehemalige Kriterium der Honorarvereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wurde gestrichen. Hierdurch erfahren Vereinbarungen über das Honorar künftig eine erhebliche Erleichterung.

§ 7 Abs. 2 HOAI statuiert für den Auftragnehmer eine Hinweispflicht an den sogenannten Verbraucherauftraggeber. Dieser Hinweis muss dahingehen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar, als die in den Honorartafeln niedergelegten Werte, vereinbart werden kann. Wird dieser Hinweis nicht gegeben, so ist in Satz 2 die Regelung enthalten, dass die Architekten oder Ingenieure als Auftragnehmer dann nur das Basis-Honorar erhalten. Dies auch dann, wenn ein höheres Honorar in Textform vereinbart worden ist. Diese Hinweisverpflichtung ist zur Vermeidung von Weiterungen bei Verträgen mit Verbrauchern jedenfalls dringend einzuhalten.

Dies sind – nicht abschließend aber gewichtige – Neuerungen mit Blick auf die ab dem 01.01.2021 geltende HOAI. Es bleibt in jedem Fall abzuwarten, wie potenzielle gerichtliche Entscheidungen die neue HOAI werten werden.

Heiko Kraus
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