Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in zwei Urteilen Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegenüber Facebook im Zusammenhang mit einem Datenleck bei Facebook (sog. Scraping) als unbegründet abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung der jeweiligen Kläger nicht feststellen. Eine solche Beeinträchtigung ist aber Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadenersatz bei einem „Datenmissbrauch“ gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).
Die Regelung Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens, wenn bezogen auf die personenbezogenen Daten des Betroffenen ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, der einen Schaden verursacht hat.
Ein Schaden liegt z.B. vor, bei Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, im Falle der Einschränkung von Rechten, bei Diskriminierung, bei Identitätsdiebstahl oder Betrug, im Falle von finanziellen Verlusten, im Falle der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder beispielsweise bei Rufschädigung. Der EuGH hat insoweit vorgegeben, dass für das Vorliegen eines Schadens keine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle gilt.
In den vorliegenden Fällen konnte allerdings nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine tatsächliche immaterielle Beeinträchtigung festgestellt werden, weil lediglich Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten geschildert worden waren und der bloße Kontrollverlust noch keine Beeinträchtigung begründen soll, die zum Schadensersatz führt.
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