Ist eine vertragliche Beziehung erstmal zerrüttet oder beendet, kommt es häufig zu Streit, insbesondere im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Seit der Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit Mai 2018 zu beachten ist, müssen Arbeitgeber besondere Pflichten bei der Verarbeitung der Daten ihrer Mitarbeiter beachten. Hierzu gehört auch die Löschung personenbezogener Daten des Mitarbeiters nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich des Namens und der Fotos des Mitarbeiters auf der Homepage des Unternehmens.
Löscht der Arbeitgeber die Daten von ausgeschiedenen Mitarbeiterin von seiner Webseite nicht unverzüglich, so handelt es sich dabei um eine Datenschutzverletzung, die einen Schadensersatz in Höhe von 1.000,- EUR begründen kann, so das Arbeitsgericht Neuruppin (ArbG Neuruppin, Urt. v. 14.12.2021 – 2 Ca 554/21).
In dem Fall hatte die ehemalige Arbeitgeberin trotz entsprechender Hinweise der ehemaligen Arbeitnehmerin die Daten der Arbeitnehmerin, wie den Namen und das Lichtbild nicht umgehend von ihrer Internetseite entfernt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet war. Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitgeber auch ohne ausdrücklichen Hinweis und ohne gesonderte Aufforderung des ehemaligen Arbeitnehmers dazu verpflichtet ist, sämtliche im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer veröffentlichten Daten von ihrer Homepage zu entfernen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Da eine Löschung der Daten des ehemaligen Arbeitnehmers trotz vorheriger Hinweise nicht sofort erfolgt sei, sei das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden. Das Gericht hielt daher einen Schadensersatzanspruch des ehemaligen Arbeitnehmers in Höhe von 1.000 EUR für angemessen.
Anders war der Fall gelagert, den das Landesarbeitsgericht Köln zu überprüfen hatte. In dem Fall hatte der Arbeitgeber fahrlässig übersehen, dass die Daten des ehemaligen Arbeitnehmers noch nicht gelöscht waren. Es war zuvor kein Hinweis des ehemaligen Arbeitnehmers auf die noch im Internet sichtbaren Daten erfolgt. Aufgrund des fahrlässigen Verstoßes sprach das Gericht dem ehemaligen Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro zu. (LAG Köln, Urt. V. 14.09.2020 – 2 Sa 358/20).
Löscht ein Arbeitgeber also die personenbezogenen Daten des ehemaligen Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht umgehend, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen. Je nach dem konkreten Sachverhalt kann die Höhe eines Schadensersatzes sehr variieren.
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