Datenschutzgrundverordnung: Schadenersatz für verspätete Auskunft

Arbeitsgericht Neumünster (Urt. v. 11.08.2020 – 1 Ca 247 c/20).

Verträge sind zum Vertragen dar.

Ist eine vertragliche Beziehung erstmal zerrüttet und/oder beendet, kommt es häufig zu Streit, insbesondere im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt jeder Person, von der personenbezogene Daten verarbeitet werden ein Auskunftsrecht ein. Macht der Betroffene Auskunft gegenüber dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung, z.B. gegenüber dem Arbeitgeber geltend, so muss der Verantwortliche diese Auskunft gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags auf Auskunft erteilen. Diese Frist ist nur in Ausnahmefällen verlängerbar.

Erteilt der Verantwortliche keine oder verspätet Auskunft, droht dem Verantwortlichen nicht nur ein Bußgeld, sondern er begibt sich auch in die Gefahr, dass der Betroffene im gegenüber Schadensersatzansprüche geltend macht.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat in einer aktuellen Entscheidung dem ehemaligen Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € pro Monat Verspätung zugesprochen, weil die ehemalige Arbeitgeberin nicht rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlichen Frist Auskunft erteilt hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Unternehmen kündigte einen Mitarbeiter nach rund 17 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos. Im Vorfeld hatte das Unternehmen als Arbeitgeberin eine Abmahnung ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer im Heizungsraum des Bürogebäudes heimlich Zeitung lesend angetroffen wurde. Als sich dieser Verstoß wiederholte, kündigte man dem Arbeitnehmer fristlos.

Der Mitarbeiter reichte Kündigungsschutzklage ein und forderte seinen Arbeitgeber zudem am 9. März 2020 auch zur Erteilung von Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO auf. Die Auskunft erteile die Arbeitgeberin erst am 16. Juni 2020 und damit deutlich verspätet.

Der Arbeitnehmer verklagte die Arbeitgeberin insoweit auch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz im Hinblick auf die verspätet erteilte Auskunft gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer insoweit Recht und urteilte, dass die Geltendmachung von Schadenersatz nach der DSGVO wegen verspäteter Auskunftserteilung vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer einen Schadenersatz von 500 Euro pro Monat Verspätung zu. Dieser Betrag sei angemessen, aber auch erforderlich.

Gerichte können sich bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes an Art. 83 Abs. 2 DSGVO orientieren, so dass als Zumessungskriterien u.a. Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten betrachtet werden können.

Zu Gunsten der Arbeitgeberin hat das Gericht berücksichtigt, dass nicht von einem Vorsatz auszugehen war. Auch lagen keine weiteren Verstöße gegen die DSGVO vor.

Ein anderer Fall wurde Anfang 2020 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2020, AZ: 9 Ca 6557/18) verhandelt. Auch hier ging es um einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Auskunftsanspruchs des Betroffenen.

Die Düsseldorfer Richter sprachen dem ehemaligen Arbeitnehmer erstinstanzlich sage und schreibe einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 € zu. Begründet wurde dies unter anderem mit der hohen Finanzkraft des Unternehmens und dem Sanktionscharakter der Datenschutzgrundverordnung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 14 Sa 294/20 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht die Entscheidung bestätigt.

Fazit:

Vor dem Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung ist dringend zu empfehlen, Auskunftsverlangen sowohl von Vertragspartnern, wie zum Beispiel Kunden, als aber auch von Arbeitnehmern und/oder ehemaligen Arbeitnehmern ernst zu nehmen und bei der Bearbeitung der Auskunft die gesetzlichen Fristen einzuhalten.