Recht auf Homeoffice in Corona-Zeit?

Die Frage, ob Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen können, ihre Tätigkeit vom Homeoffice aus zu verrichten, ist in den Zeiten rasant zunehmender Infektionszahlen der Corona- Pandemie brisanter denn je. Es geht eben nicht nur um die bessere Gestaltung der work-life-balance, sondern oft auch um Vorsorge und Schutz vor Ansteckungen im Büro.

Gegenwärtig haben Arbeitnehmer nach wie vor keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Nur in Ausnahmefällen, in denen das Aufsuchen des Betriebes aus besonderen Gründen unzumutbar ist und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, kann beansprucht werden, die Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen. In einem solchen Fall erfolgt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Grundlage der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Bestehen der Pandemiesituation als solches reicht allerdings nicht aus, um eine solche Ausnahme zu begründen, ebenso wenig die Vorlage eines hausärztlichen Attests, in dem Homeoffice empfohlen wird.

Der Grund liege darin, dass der Arbeitgeber verpflichtet, aber auch berechtigt ist, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten seiner Arbeitnehmer zu ergreifen (§ 618 BGB). Wie er diese Verpflichtung erfülle, liege bei ihm. Der Arbeitgeber könne sein Leistungsbestimmungsrecht über die Arbeitsleistung des Klägers und anderer Arbeitnehmer ermessensgerecht ausüben. Mit dieser Begründung wies das Arbeitsgericht Augsburg (07.05.2020, Az: 3 GA 9/20) in einem aktuellen Fall einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Verfügung eines Mitarbeiters ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

In der Regel haben deshalb Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice, wenn dies arbeitsvertraglich so vorgesehen ist. Auch ein Tarifvertrag, oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die zum Beispiel aus Gründen des Gesundheits- bzw. Pandemieschutzes abgeschlossen wird, können diese Möglichkeit eröffnen.

Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob die Initiative des Bundesarbeitsministeriums vom 04.10.2020 zum Erlass eines Gesetzes „zur mobilen Arbeit“ erfolgreich ist. Dieses Gesetz räumt Arbeitnehmern an 2 Tagen pro Monat, d.h. 24 Tagen im Jahr die Möglichkeit ein, ihre Arbeit mobil zu erbringen; der Arbeitgeber darf dies nur dann ablehnen, wenn es dafür organisatorische oder betriebliche Gründe gibt.

In der Praxis hat sich die Arbeitswelt bereits auf die veränderte Bedürfnislage eingestellt und bietet verbreitet Homeoffice-Möglichkeiten an bzw. nutzt diese. Festzustellen ist dabei allerdings, dass dies oft ohne nähere schriftliche Vereinbarung bzw. vertragliche Gestaltung erfolgt, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen entspricht. Hier bleiben sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer zum Teil erhebliche rechtliche Risiken. Hier kann nur empfohlen werden, auch diese wichtige Form der Zusammenarbeit in aller Ruhe und mit der üblichen Sorgfalt zu regeln.

Harald Schwarz
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