Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der Gesellschaft

Nach dem Beschluss des OLG Rostock vom 02. Juni 2020, Az.: 4 W 4/20 endet das aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.

Problemstellung

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen der GmbH auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer verliert die Möglichkeit zur Einwirkung auf alle laufenden geschäftlichen Entscheidungen der GmbH. Der faktische Geschäftsführer ist der Insolvenzverwalter. Der Geschäftsführer nimmt nur noch eine formale Stellung höchstens als „Unterstützer“ des Insolvenzverwalters ein.  Darf daher der so entmachtete Geschäftsführer Geschäftschancen für sich zu nutzen, die in den Geschäftsbereich der GmbH fallen oder bindet ihn noch sein Wettbewerbsverbot abgleitet aus seiner Geschäftsführerstellung?

Entscheidung

Das OLG Rostock  argumentiert formal. Solange der Geschäftsführer im Amt ist, bleibt er an das Wettbewerbsverbot gebunden. Auch wenn die Möglichkeiten des Geschäftsführers mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens stark eingeschränkt seien, so könne der Geschäftsführer nach wie vor auf gesellschaftsbezogene und wettbewerbsrelevante Informationen zugreifen. Dies rechtfertige das Wettbewerbsverbot.

Anmerkung

Der Geschäftsführer findet sich in einem Spannungsfeld. Er darf im eröffneten Insolvenzverfahren sein Amt nicht zur Unzeit niederlegen. Gleichzeitig hat der Insolvenzverwalter ein Interesse daran, dass der Geschäftsführer an Bord bleibt. Ansonsten müsste ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Welche Person soll dafür gefunden werden? Will der Geschäftsführer im selben Geschäftszweig wie die GmbH im Laufe des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich tätig werden, sollte er eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter im beiderseitigen Interesse treffen.

Dr. Johannes Kalb
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