Elektromobilität auch für Mieter?

Das Landgericht München hat sich in seiner Entscheidung vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21 mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vermieter die bauliche Veränderung der angemieteten Garage durch die Einrichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs gegen Kostenübernahme durch den Mieter erlauben muss.

Das Amtsgericht München hatte die entsprechende Klage des Mieters noch abgewiesen.

Nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

Wer für die Ausführung jedoch insbesondere das Unternehmen beziehungsweise die Handwerker auswählen darf regelt § 554 Abs. 1 BGB ausdrücklich nicht.

Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung des § 554 Abs. 1 BGB ist nach Ansicht des Landgerichts München zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderung – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen darf, was beinhaltet, dass er befugt ist dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

Dieser Anspruch bestehe nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Ferner war die vom Mieter begehrte Ladestation aus technischer Sicht machbar, da die Kapazität für jedenfalls fünf bis zehn Ladestationen ausreichte und derzeit nur drei Ladestationen vorhanden waren.

Der Vermieter kann sich, nach der Entscheidung des Landgerichts München, auch nicht auf eine Gleichbehandlung aller Mieter berufen, wenn nicht allen Mietern Ladestationen zur Verfügung gestellt werden können aufgrund der technischen Rahmenbedingungen.

Im Wohnraummietrecht gibt es keinen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gesichtspunkt, dass der Vermieter die Mietsache allenfalls mit entsprechenden Kosten in einer Weise technisch aufrüsten muss, dass entsprechende Installationen für die Mieter möglichst kostengünstig sind, spielt hier keine Rolle, da die Mieter die Kosten der Installation tragen müssen.

Zusammenfassend führt § 554 BGB letztlich nicht dazu, dass allen Mietern in Mehrfamilienhäusern die Einrichtung einer Ladestation gewährt werden muss, wenn die technischen Voraussetzungen dies nicht zulassen.

Vielmehr haben die Mieter, die sich zuerst darum kümmern eine Ladestation für ihre E-Mobilität zu bekommen, die größten Chancen.

Ferner müssen sich Mieter aber auch bewusst sein, dass sie die Kosten für eine Ladestation, die sie im Mietobjekt einbauen möchten, selbst tragen.

Christian Zimmmermann