Der Bundesgerichtshof, BGH VIII ZR 6/19, hatte in einer Revision über die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses eines Vermieters wegen Eigenbedarfs für seine Tochter, die dort nach dem Abitur einen eigenen Hausstand gründen wollte, zu entscheiden. Der im Jahr 1949 geborene beklagte Mieter widersprach der Kündigung und berief sich unter anderem auf das Vorliegen von gesundheitlichen Härtegründen.
Den geltend gemachten Kündigungsgrund des Eigenbedarfs sah bereits das Landgericht in zweiter Instanz als gegeben an, da das Gericht nach Vernehmung der Tochter und der Ehefrau des Klägers davon überzeugt war, dass die Tochter des Klägers ab Beginn ihres Studiums in die von dem Beklagten genutzte Wohnung einziehen wollte. Ferner war die Kündigung als Eigenbedarfskündigung auch in formaler Hinsicht ausreichend begründet.
Das Landgericht sah es jedoch so, dass der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen könne; wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung bestünde eine nicht zu rechtfertigende Härte. Das Landgericht griff dabei zur Beurteilung des Gesundheitszustands auf ärztliche Atteste zurück, welche der beklagte Mieter vorgelegt hatte.
Allerdings hatte der Vermieter den Behauptungen des Mieters zu dessen gesundheitlich attestierten Beeinträchtigung wiederholt bestritten und zum Beweis die Einholung eines entsprechenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Auch der beklagte Mieter hatte die Einholung eines entsprechenden Gutachtens angeboten, um seinerseits Beweis für die Erkrankung zu erbringen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass in solchen Fällen eine Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens besteht.
Zusammengefasst ist in den Fällen, in denen der Vermieter das Vorliegen eines vom Mieter behaupteten gesundheitlichen Härtefalles bestreitet, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht grundsätzlich erforderlich.
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