Interessantes zu den Pedelecs

Wir wollen an dieser Stelle wieder die Gelegenheit nutzen, Ihnen zwei interessante Gerichtsentscheidungen bekannt zu geben.

Zum einen wird auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.07.2020 hingewiesen. Hierin wurde klargestellt, dass Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützenden Geschwindigkeit von 25 km/h, sogenannte „Pedelecs“, strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Deshalb wurde eine Strafanklage gegen einen Pedelec-Fahrer, der mit stolzen 1,59 Promille BAK angetroffen wurde, wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zurückgewiesen.

Eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkohol von mindestens 0,3 Promille bei hinzutretenden alkoholtypischen Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahren und dergleichen) kommt deshalb nicht in Betracht. Jedoch sind sogenannte Pocket-Bikes mit einem stärkeren Antrieb versehen und somit als Kraftfahrzeuge einzustufen. Auch sogenannten Power- oder S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h von einem Elektromotor unterstützt werden, gelten als Kleinkrafträder. Die Führer von solchen Power-Bikes und dergleichen müssen dieselben Promillegrenzen wie Motorradfahrer und Autofahrer einhalten.

Weiter ist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 hinzuweisen: Nach dieser sollten Sie auf die Touch-Screen-Bedienung während der Fahrt verzichten. Auch ein festverbauter Touch-Screen stellt ein elektronisches Gerät dar. Dessen Nutzung sei nach der Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO nur dann erlaubt, wenn dafür eine kurze, den Straßenverkehr und den Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung ausreiche. Ein solcher angepasster Blick reiche bei der Bedienung eines Untermenüs mit fünf Wahlmöglichkeiten jedenfalls nicht aus. Die daraus resultierende Abwendung des Blicks vom Verkehrsgeschehen ist nicht gerechtfertigt.

Stellt sich im Rahmen eines Verkehrsunfallereignisses eine solche Bedienung des Touch-Screens heraus, kann insbesondere bei Vollkaskoversicherungsverhältnissen unter Umständen ein die Zahlungsverpflichtung des Versicherers einschränkender Umstand vom Versicherer eingewandt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des BGH vom 18.02.2021 hinzuweisen. Demnach muss ein Autofahrer, der beim Autofahren einen Taschenrechner benutzt, mit einem Bußgeld rechnen. Der Taschenrechner gehört nämlich zu den elektrischen Geräten, deren Nutzung am Steuer seit 2017 verboten ist. Also ist nicht nur die Benutzung des Mobiltelefons am Steuer verboten; auch die Benutzung anderer elektronischer Geräte ist bußgeldbewehrt

Für die Verhängung einer Geldbuße ist es nicht notwendig, dass ein Mobiltelefon bei der Fahrt in die Hände genommen wird. Wird das Smartphone zum Telefonieren etwa zwischen Kopf und Schulter geklemmt, also nicht einmal mit der Hand gehalten, muss trotzdem mit einem Bußgeld gerechnet werden.

Nach all dem ist gut zu wissen und auch zu beachten:

Kein Alkohol beim Pedelecfahren und Hände ans Steuer !!!

Heiko Kraus
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