Das digitale Kaufrecht

Der Bundestag hat nun kurz vor der Sommerpause das Gesetz „zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ beschlossen. Die Regelungen gelten für Verträge, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.

Unternehmer müssen aufgrund der Neuerungen ihre Geschäftsabläufe und insbesondere ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im B2C Bereich anpassen.

Pflicht zur Aktualisierung

Ein Kernstück des Gesetzes ist ein neues Mängelrecht für Verträge über Waren mit digitalen Elementen. Klassische Beispiele für solche Waren sind Smart-Geräte, also laut wikipedia „Geräte mit der Möglichkeit einer Verbindung zum Internet„. Dies sind beispielhaft ein Smart Phone, ein Smart TV aber auch ein internetfähiges KFZ-Navigationsgerät. Der Unternehmer ist verpflichtet,  Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, wenn diese für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind. Diese Pflicht zur Aktualisierung trifft den Unternehmer solange, wie der Verbaucher es nach (wörtlicher Gesetzestext) „Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“, mindestens aber zwei Jahre. Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Vertragliche Abweichungen von der Aktualisierungspflicht sind ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren.

Verlängerte Beweislastumkehr

Der Verbraucherschutz wird ab 01. Januar 2022 generell weiter ausgebaut, nicht nur bei Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen. Am deutlichsten zeigt sich dies bei der Verlängerung der Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Übergabe der Ware an den Verbraucher ein Mangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits von Anfang an mangelbehaftet war. Der Unternehmer hat das Gegenteil zu beweisen. Bisher galt diese Beweislastumkehr sechs Monate.

Fazit

Aktualisierungspflicht, flexibler Verjährungsbeginn und verlängerte Beweislastumkehr. Es besteht das Erfordernis der Anpassung der bisher genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im B2C Bereich. Im Falle eines Verstoßes drohen etwa Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände und Wettbewerber. Durch die Verlängerung der Beweislastumkehr werden künftig eine erhöhte Anzahl an Gewährleistungsfällen auftreten.

Dr. Johannes Kalb
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