Mitverschulden des Fahrradfahrers ohne Helm?

Gerade in Pandemiezeiten sind viele Verkehrsteilnehmer auf das Fahrrad umgestiegen. Hierbei sieht man noch immer, dass Fahrradfahrer keinen Fahrradhelm tragen. Es muss sich nun die Frage gestellt werden, ob sich ein Fahrradfahrer nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt bzw. kann dem Fahrradfahrer im Falle eines Verkehrsunfalls ein Mitverschulden bereits deshalb zur Last gelegt werden,weil er ohne Helm gefahren ist.

Hierzu ist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg vom 28.08.2020 , Az. 13 U 1187/20, hinzuweisen. Indem dortigen Fall wurde darüber entschieden, ob bei dem Zusammenstoß einer Radlerin mit einem KFZ, der zu schweren Verletzungen der Radlerin führte, zu Lasten der Fahrradfahrerin berücksichtigt werden musste, dass diese keinen Helm trug und sich beim Sturz am Kopf schwer verletzte. In der Entscheidung ging es im Wesentlichen darum, wie hoch das Schmerzensgeld anzusetzen ist und weiter um die Frage, ob seitens der Radlerin dann ein Mitverschulden vorliegt, da sie zum Zeitpunkt des Unfalls gerade keinen Helm getragen hatte. Hierhin sieht das OLG kein Mitverschulden der Radfahrerin.

Bereits in der Entscheidung des BGH vom 17.06.2014 zum Az. VI ZR  281/13 wurde entschieden, dass bis zum Jahr 2011 dann grundsätzlich kein Mitverschulden dadurch entsteht, dass ein Radler bei einem Unfall keinen Helm trägt. Begründet wurde dies damals damit, dass ein verkehrsgerechtes Verhalten nicht vom Tragen eines Fahrradhelms abhängt und allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis darüber kein verkehrswidriges Verhalten begründet wird. Der BGH nahm an, dass andernfalls bei jeder Tätigkeit mit vergleichbarem oder höherem Kopfverletzungsrisiko ein Mitverschulden bejaht werden müsste, wenn der durch den Sturz Geschädigte keinen Helm getragen hätte. Verglichen wurde dies mit Haushaltsunfällen, etwa dem Fall von einer Haushaltsleiter.

Der mithin nach dem Jahr 2011 herrschende Erkenntnisstand bezüglichder Möglichkeiten, das Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radler sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Das Tragen eines Helmes entspricht nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein. Von Seiten des OLG Nürnberg wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund regelmäßiger Verkehrszählungen gewonnene Kenntnisse über das regelmäßige Tragen von Helmen durch Radfahrer nicht die Annahme bestätigt, dass es ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen eines Helmes bei Radlern gäbe. Noch im Jahr 2020 habe eine Verkehrszählung ergeben, dass lediglich 21% der Radler einen Helm getragen hätten. Zwar steigt die Quote derjenigen Radler, die einen Helm tragen, jedoch benutzt die weitaus größere Anzahl der Radler beim Fahrradfahren gerade keinen Helm innerorts. Im vorliegenden Fall wurde also das fehlende Benutzen eines Fahrradhelmes nicht zu Lasten der verletzten Radfahrerin als Mitverschulden angerechnet. Anders kann es aber dann sein, wenn besondere Formen des Radfahrens vorliegen. Dies etwa im Rahmen sportlichen Radfahrens, da hier ein erheblich gesteigertes Verletzungsrisiko des Kopfes vorliegt. So etwa beim Rennradfahren mit gebückter Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder dem Mountainbiking im freien Gelände.

Als Resümee ist hier jedenfalls festzuhalten, dass es bereits aus gesundheitlichen Gründen auch im normalen Straßenverkehrsinnvoll ist, einen Fahrradhelm zu tragen. Dies auch deshalb, weil sich die Verkehrsgewohnheiten ändern können und künftig auch im normalen Straßenverkehrdann ein Mitverschuldenseinwand denkbar werden könnte.

Heiko Kraus
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