Corona-Krise: gesetzliche Erleichterungen für Unternehmen gegen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

Die Corona-Krise hat weitreichende wirtschaftliche Folgen für Unternehmen. Das Gesetz vom 27.03.2020 soll nun vor möglichen Liquiditätsengpässen und damit verbundenen Insolvenzrisiken schützen.

Die Regelungen sind im Geschäftsverkehr daher von maßgeblicher Bedeutung. Sie gelten nicht nur für Unternehmen, die insolvenzantragspflichtig sind (z. B. GmbH), sondern im Hinblick auf Sanierungskredite, Anfechtungsschutz und Stundungen auch für Einzelunternehmen wie z. B. den eingetragenen Kaufmann und Selbständige, GbR’s oder OHG’s:

  • Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Derzeit bis 30.09.2020 ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn Ursache der Insolvenzreife die Corona-Krise ist. War ein Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig, so wird derzeit bis 30.09.2020 vermutet, dass die Corona-Krise Ursache der Insolvenzreife ist. Etwaige Insolvenzanträge von Gläubigern sind für drei Monate ausgesetzt. Ein Gläubigerantrag setzt nun voraus, dass Insolvenzreife bereits am 01.03.2020 vorlag.
  • Zahlungsverbote der Geschäftsleitung bei eingetretener Insolvenzreife gelten nicht: Ein Geschäftsleiter macht sich bei Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bis derzeit 30.09.2020 trotz eingetretener Insolvenzreife nicht persönlich haftbar. Während des Aussetzungszeitraums gelten alle Geschäftsführungsmaßnahmen als in ordnungsgemäßem Geschäftsgang erfolgt.
  • Kein Nachrang von Gesellschafterdarlehen: Gesellschafter- oder gesellschafterbesicherte Darlehen, die bis 30.09.2020 dem Unternehmen gewährt werden, sind nicht nachrangig, d.h. stehen bei einer späterer Insolvenz gleichrangig neben anderen Gläubigern. Rückzahlungen auf solche Darlehen, die bis zum 30.09.2023 erfolgt sind, sind ebenfalls nicht anfechtbar.
  • Sanierungskredite erleichtert: Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dem Unternehmen gewährte Darlehen sind nicht gläubigerbenachteiligend und keine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, d.h. für die Gewährung von sog. Sanierungskrediten ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten einer Sanierung des Unternehmens nicht erforderlich. Bis derzeit 30.09.2020 dafür bestellte Sicherheiten und bis 30.09.2023 erfolgte Rückzahlungen sind später nicht anfechtbar.
  • Anfechtungsschutz für Vertragspartner: Leistungen, die Sie als Vertragspartner von eigentlich insolventen Unternehmen bis derzeit 30.09.2020 erhalten und die genauso geschuldet waren (sog. kongruente Leistungen), sind nicht anfechtbar, auch wenn Sie Kenntnis von der Krise des Unternehmens hatten.
  • Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 2 Mio € pro Jahr, können bei Dauerschuldverhältnissen Leistungen bis 30.06.2020 verweigern, wenn ansonsten das Unternehmen gefährdet würde.

Die Maßnahmen sind befristet. Insbesondere gilt nach Auslaufen der Aussetzung wieder die Drei-Wochen-Frist bei Insolvenzantragspflicht. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich frühzeitig und sorgfältig auf das Ende der Erleichterungen vorzubereiten.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Selbstverständlich können diese Hinweise keine Rechtsberatung ersetzen. Im konkreten Fall empfehlen wir daher Rücksprache mit einem Spezialisten.

Dr. Malte Schwertmann