Alles wird teurer, so hört man es überall. Nicht nur Private, sondern auch Unternehmen fragen sich, ob sie sich die dauernden Kostensteigerungen leisten können. Einfachstes Mittel gegenzusteuern ist für die Unternehmen natürlich, die eigenen Preise zu erhöhen. Aber geht das so einfach?
Für jeden neuen Vertragsschluss ist man frei in der Preisgestaltung. Den Preis bestimmt der Markt. Schließt man also Verträge neu ab, können Kostensteigerungen berücksichtigt werden. Geht es aber auch noch nach Vertragsschluss? Grundsätzlich gilt: „pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten. Der im Vertrag vereinbarte Preis gilt, auch wenn die Lieferung gegebenenfalls deutlich später erfolgt. Aber dann müsste ich doch auch in Verträgen regeln können, dass ich Preise später anpasse?
Wurde ein Festpreis vereinbart, ist eine nachträgliche Preisänderung nur in engen Grenzen und bei echten Ausnahmefällen möglich. Im Regelfall bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Festpreis eben das Risiko von Kostensteigerungen beim betroffenen Vertragspartner belässt. Bei langfristigen Verträgen ist aus Sicht des Verkäufers oder Dienstleisters daher unbedingt darauf zu achten, dass die Erhöhung eigener Kosten durch ausreichende Vertragsgestaltung weitergegeben werden kann.
Wenn noch gar nicht klar ist, ob und zu welchen Preisen man überhaupt lieferfähig ist, kann es sich sogar empfehlen, eine Vertragsbindung ganz zu vermeiden und nur unverbindliche Angebote abzugeben. Dann findet der Vertragsschluss erst zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung statt und kann an die dann bestehenden Gegebenheiten angepasst werden. Allerdings ist der Kunde auch nicht gebunden!
Tatsächlich findet man in Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig sog. „Preisanpassungsklauseln“. In langfristigen Dauerschuldverhältnissen, wie Mietverträgen, war schon immer üblich, die Gegenleistung zum Beispiel an den Verbraucherpreisindex zu knüpfen. Dies ist nach dem sogenannten Preisklauselgesetz in bestimmten Grenzen zulässig. Bei Waren und Dienstleistungen ist dies schwieriger.
Zunächst einmal ist der Verbraucher geschützt. Ihm gegenüber sind Preiserhöhungen in AGB grundsätzlich unwirksam, wenn die Waren oder Dienstleistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert bzw. erbracht werden sollen. Aber auch darüber hinaus bedarf es klarer Regelungen in Preisanpassungsklauseln zu Grund und Umfang der Erhöhung. Ein Unternehmer muss gegenüber Verbrauchern im Vertrag z.B. genau festlegen, welche eigenen Kostensteigerungen wiederum zur Preiserhöhung berechtigen.
Zwischen Unternehmern ist die Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln einfacher. Möglich ist das Abstellen auf Tagespreise oder ein ganz allgemeiner Preisvorbehalt. Allerdings müssen insbesondere bei allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen der Vertragsgegenseite berücksichtigt werden, z.B. durch eine Konkretisierung des Preisanpassungsmechanismus oder ein Lösungsrecht vom Vertrag. Kommt es zum Streit, hält eine Preisanpassungsklausel regelmäßig umso eher, je größer die Transparenz und je klarer die Parameter für die Preiserhöhung geregelt sind.
Das heißt aber tatsächlich, dass in Verträgen durch Preisanzahlanpassungsklausel Vorsorge für eigene Kostensteigerungen getroffen werden kann. Allerdings mit der gebotenen Sorgfalt. Empfehlenswert ist eine individuelle Verhandlung und Gestaltung der Preisanpassungsklausel, um die strengere Kontrolle nach AGB-Recht zu vermeiden und das Unwirksamkeitsrisiko zu minimieren. Je wichtiger und großvolumiger die Verträge sind, desto größeres Augenmerk sollte auf die Preisanpassungsklausel gelegt werden.
Dann sind Sie als Unternehmer auch für die Zukunft gerüstet.
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