Aufklärungsgespräch vor der Operation- Absicherung oder Problem?

Ein alltägliches Problem, das uns im Kanzleialltag immer wieder begegnet: Der Patient vermutet einen Behandlungsfehler seitens des behandelnden Arztes oder der Klinik.

Im Prozess stellt sich nun dann oft die Frage, ob ein sog. „Aufklärungsfehler“ vorliegt. Ein solcher Aufklärungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt den Patienten nicht oder falsch über besondere Risiken und Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt hat. Dies resultiert aus einem mangelhaften Aufklärungsgespräch. Der Arzt kam seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht nach. Im Rahmen dieser Pflicht muss der Arzt den Patienten umfassend über die Erkrankung und die daraus resultierenden Diagnosen und Therapien informieren. Er muss verschiedene Therapieformen ansprechen, wenn die gleichen Erfolgsaussichten bestehen. Darüber hinaus muss er auch vor allem über die bestehenden Risiken der jeweiligen Behandlungen informieren.

Wie der Name schon beschreibt, muss es sich dabei um ein Gespräch zwischen Arzt und Patient handeln. Der Arzt muss sich auch versichern, dass sein Patient den Inhalt des Gesprächs verstanden hat und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Behandlung abwägen kann. Dokumentiert wird dieses Gespräch in der Krankenakte und veranschaulicht wird es häufig durch einen sog. „Aufklärungsbogen“.

Nun behauptet der Patient meistens, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Arzt hätte ihn über bestimmte Risiken oder Vorgehensweisen nicht informiert. Der Arzt behauptet das Gegenteil. Nach § 630e Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.

In solchen Fällen muss der Arzt beweisen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat. Diese Beweislastverteilung kommt daher dem Patienten zu Gute. Das Gericht wird den Aufklärungsbogen als Beweis heranziehen und überprüfen, über was der Patient aufgeklärt wurde.

Dabei ist zu beachten, dass ein unterzeichneter Aufklärungsbogen nicht belegt, dass der Patient das Formular auch verstanden hat. Er entfaltet lediglich Bedeutung als Indiz für das Aufklärungsgespräch. Ein sicherer Beweis, ist er jedoch nicht.

Manchmal sind auch handschriftliche Anmerkungen des Arztes auf dem Aufklärungsbogen vermerkt. Jedoch deuten diese Anmerkungen lediglich darauf hin, dass die vermerkten Aspekte Gegenstand des mündlichen Aufklärungsgesprächs waren, wenn die Eintragungen im Beisein des Patienten vorgenommen worden sind. Ein vor dem Aufklärungsgespräch schon handschriftlich ergänztes Formular hat gegenüber dem normalen Blanko-Formular ohne handschriftliche Anmerkungen nicht mehr oder weniger Beweiskraft.

Ob die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Formular nun im Beisein des Patienten oder vorher in der Vorbereitung auf dieses Gespräch angebracht wurden, lässt sich im Nachhinein auch eher schlecht beweisen. Auch kann es sein, dass sich die Parteien nicht mehr vollständig an das Gespräch erinnern können. Somit kann das Gericht nicht sicher feststellen, inwieweit ein Gespräch stattfand und welchen Inhalt es hatte.

Eine weitere Stütze können hier Zeugen sein. War beim Aufklärungsgespräch ein weiterer Arzt, jemand vom Pflegepersonal oder der Begleiter des Patienten anwesend?

Auch hier wird sich das Gericht ein Bild des Zeugen machen und nach freier Würdigung entscheiden.

Dies stellt jedoch große Unsicherheiten für beide Parteien dar. Ein Ansatz zur Problemlösung wurde seitens des Gesetzgebers noch nicht herausgearbeitet. Im Ergebnis bleibt abzuwarten, ob und wie sich dieses Problem weiterentwickelt.